Verordnung (EG) Nr. 1151/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

32004R1151Regulation24.06.2004

vom 23. Juni 2004

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 3,143 % der beantragten Menge erteilt.

(2) Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 1,061 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2004.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juni 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft

1 ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 7 .

Footnotes

  1. . 2

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