Verordnung (EG) Nr. 1094/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

32004R1094Regulation11.06.2004

vom 10. Juni 2004

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstattungsbeträge, die ab 28. Mai 2004 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2004 der Kommission 2 festgesetzt.

(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2004 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2004 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juni 2004 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121 ).

2 ABl. L 190 vom 28.5.2004, p. 9 .

bei Festlegung der Erstattungen im Vorausin den anderen Fällen
ex 0402 10 19Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):
a): bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501
b): bei Ausfuhr anderer Waren24,5035,00
ex 0402 21 19Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):
a): bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten30,5643,66
b): bei der Ausfuhr anderer Waren52,5075,00
ex 0405 10Butter, mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen (PG 6):
a): bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind39,2056,00
b): bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr103,78148,25
c): bei der Ausfuhr anderer Waren98,70141,00

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (). 2

  2. . 2

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