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32004R1022•Verordnung (EG) Nr. 1022/2004 der Kommission vom 26. Mai 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Mai 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können
32004R1022Regulation27.05.2004
vom 26. Mai 2004
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Mai 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.
(2) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.
(2) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.
Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Mai 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft
1 ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2004 ( ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 12 ).
| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2004 |
|---|---|
| B1 | 100,0 |
| 15 | 100,0 |
| 16 | 100,0 |
| 17 | 100,0 |
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