Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon(Text von Bedeutung für den EWR)

32004L0095Directive18.10.2004

vom 24. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

(2) Die Höchstrückstandsgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5) Der Kommission wurden Informationen über neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln übermittelt. Dies betrifft Bifenthrin, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission 3 , und Famoxadon, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission 4 festgesetzt worden sind.

(6) Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 5 geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(7) Bei Famoxadon, für das es eine akute Referenzdosis (ARfD) gibt, ist die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden. Die Beurteilung der Aufnahme von Famoxadon zeigt auf, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der akuten Referenzdosis zur Folge haben. Bei Bifenthrin hat eine Bewertung der vorliegenden Informationen aufgezeigt, dass keine akute Referenzdosis erforderlich ist und daher keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8) Es ist daher angezeigt, für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückstandshöchstgehalte für Bifenthrin und Famoxadon in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 25. März 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab 26. März 2005 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Final provisions

Brüssel, den 24. September 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission

1 ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81 ).

2 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104 ).

3 ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1 .

4 ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15 .

5 „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)“, erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

BifenthrinFamoxadon
1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
i): ZITRUSFRÜCHTE0,10,02 1
Grapefruit
Zitronen
Limonen
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)
Orangen
Pampelmusen
Sonstige
ii): SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)0,050,02 1
Mandeln
Paranüsse
Kaschunüsse
Maronen
Kokosnüsse
Haselnüsse
Macadamia
Pekannüsse
Pinienkerne
Pistazien
Walnüsse
Sonstige
iii): KERNOBST0,30,02 1
Äpfel
Birnen
Quitten
Sonstige
iv): STEINOBST0,20,02 1
Aprikosen
Kirschen
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)
Pflaumen
Sonstige
v): BEEREN UND KLEINOBST
a): Tafel- und Keltertrauben0,22 1
Tafeltrauben
Keltertrauben
b): Erdbeeren (außer Wildfrüchten)0,50,02 1
c): Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)0,02 1
Brombeeren0,3
Taubeeren
Loganbeeren
Himbeeren0,3
Sonstige0,05
d): Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)0,050,02 1
Heidelbeeren
Preiselbeeren
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)
Stachelbeeren
Sonstige
e): Wildfrüchte0,050,02 1
vi): SONSTIGE FRÜCHTE0,02 1
Avocados
Bananen0,1
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litchis
Mangos
Oliven
Passionsfrüchte
Ananas
Granatäpfel
Sonstige0,05
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i): WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE0,050,02 1
Rote Rüben
Karotten
Knollensellerie
Meerrettich
Topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Radieschen und Rettich
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln
Kohlrüben
Weiße Rüben
Yamswurzel
Sonstige
ii): ZWIEBELGEMÜSE0,050,02 1
Knoblauch
Speisezwiebeln
Schalotten
Frühlingszwiebeln
Sonstige
iii): FRUCHTGEMÜSE
a): Solanaceen0,2
Tomaten1 1
Paprika
Auberginen0,2 1
Sonstige0,02 1
b): Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale0,10,2 1
KurkGurkenut
Einlegegurken
Zucchini
Sonstige
c): Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale0,05
Melonen0,3 1
Kürbisse
Wassermelonen
Sonstige0,02 1
d): Zuckermais0,050,02 1
iv): KOHLGEMÜSE0,02 1
a): Blumenkohle0,2
Broccoli
Blumenkohl
Sonstige
b): Kopfkohle1
Rosenkohl
Kopfkohl
Sonstige
c): Blattkohle0,05
Chinakohl
Grünkohl
Sonstige
d): Kohlrabi0,05
v): BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER0,02 1
a): Salat u. ähnliches2
Kresse
Feldsalat
Salat
Endivien
Sonstige
b): Spinat u. ähnliches0,05
Spinat
Mangold
Sonstige
c): Brunnenkresse0,05
d): Chicorée0,05
e): Frische Kräuter0,05
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie
Sellerieblätter
Sonstige
vi): HÜLSENGEMÜSE (frisch)0,02 1
Bohnen (mit Hülsen)0,5
Bohnen (ohne Hülsen)
Erbsen (mit Hülsen)0,1
Erbsen (ohne Hülsen)
Sonstige0,05
vii): STÄNGELGEMÜSE (frisch)0,050,02 1
Spargel
Kardonen
Stangensellerie
Fenchel
Artischocken
Porree
Rhabarber
Sonstige
viii): PILZE0,050,02 1
a): Zuchtpilze
b): Wildwachsende Pilze
3.: Hülsenfrüchte0,050,02 1
Bohnen
Linsen
Erbsen
Sonstige
4.: Ölsaaten0,10,05 1
Leinsamen
Erdnüsse
Mohnsamen
Sesamsamen
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen
Senfkörner
Baumwollsamen
Sonstige
5.: Kartoffeln0,050,02 1
Frühkartoffeln
Gelagerte Kartoffeln
6.: Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis )50,05 1
7.: Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver100,05 1

Untere analytische Bestimmungsgrenze.

1 Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG.“

Footnotes

  1. Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG.“ 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

  2. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (). 2

  3. . 2

  4. . 2

  5. „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)“, erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7). 2

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