bsvwvbund_12012007_RSII3155301•Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)
bsvwvbund_12012007_RSII3155301Administrative Regulation12.01.2007
Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1 –
Richtlinie
für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur
Ermittlung der Körperdosen
Teil 2:
Ermittlung der Körperdosis bei
innerer Strahlenexposition
(Inkorporationsüberwachung)
(§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)
vom 12. Januar 2007
Inhaltsübersicht
1 | ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE | |
1.1 | Anwendungsbereich | |
1.2 | Verfahren und Zuständigkeiten | |
2 | KONZIPIERUNG DER ÜBERWACHUNG | ||
2.1 | Überwachungspflichtige Personen | ||
2.2 | Feststellung des Erfordernisses zur Ermittlung der personenbezogenen Körperdosis | ||
2.2.1 | Abschätzung der potenziell inkorporierbaren Aktivität aus Arbeitsplatzdaten | ||
2.2.2 | Abschätzung der potenziell inkorporierbaren Aktivität aus Überwachungsdaten der Raumluft | ||
2.3 | Organisation der Inkorporationsüberwachung | ||
2.3.1 | Inkorporationsüberwachung in behördlich bestimmten Messstellen | ||
2.3.2 | Inkorporationsüberwachung mittels Raumluftüberwachung | ||
2.3.3 | Betriebliche Schwellenwertmessungen | ||
2.4 | Auswahl des Überwachungsverfahrens | ||
2.5 | Überwachungsintervalle | ||
3 | DURCHFÜHRUNG DER ÜBERWACHUNG | ||
3.1 | Messungen und Datengewinnung | ||
3.2 | Bewertung der Überwachungsdaten | ||
3.2.1 | Grundsätze der Dosisermittlung | ||
3.2.2 | Vorgehen bei Dosisermittlungen unterhalb der Nachforschungsschwelle | ||
3.2.3 | Vorgehen bei Dosisermittlungen oberhalb der Nachforschungsschwelle | ||
3.2.4 | Zusatzinformationen | ||
3.2.5 | Ersatzdosis | ||
3.3 | Bereitstellung der Überwachungsergebnisse | ||
3.3.1 | Zuständigkeit und Fristen für die Dosisermittlung | ||
3.3.2 | Mitteilung der Überwachungsdaten | ||
3.3.3 | Datenaufbewahrung | ||
4 | ANFORDERUNGEN AN MESSSTELLEN SOWIE AN ANALYSEN- UND MESSVERFAHREN | ||
4.1 | Messstellen | ||
4.2 | Aufgaben der Messstellen | ||
4.3 | Anforderungen an Ausstattung und Personal einer Messstelle | ||
4.4 | Anforderungen an Analysen- und Messverfahren | ||
4.4.1 | Selektivität | ||
4.4.2 | Nachweisgrenze | ||
4.4.3 | Genauigkeit | ||
4.4.4 | Repräsentativität | ||
4.5 | Qualitätssicherung von Überwachungsverfahren | ||
4.5.1 | Eigenkontrolle | ||
4.5.2 | Ringversuche | ||
5 | VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER KÖRPERDOSIS | ||
5.1 | Referenzverfahren | ||
5.1.1 | Berechnung der Körperdosis aus der Körperaktivität oder der Ausscheidungsrate | ||
5.1.2 | Berechnung der Körperdosis aus der Aktivitätskonzentration in der Raumluft | ||
5.2 | Verfahren bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle und Überwachung aus besonderem Anlass | ||
5.2.1 | Verwendung von Zusatzinformationen | ||
5.2.2 | Berücksichtigung vorangegangener Aktivitätszufuhren | ||
5.2.3 | Verwendung modifizierter biokinetischer Daten | ||
5.3 | Integrationsverfahren | ||
6 | SCHRIFTENVERZEICHNIS |
7 | BEGRIFFE UND GRÖSSEN | |
7.1 | Glossar | |
7.2 | Abkürzungen | |
Anhänge
Anhang 1 | Beispiele für das Erfordernis der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung |
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung erforderlich sein kann | |
Beispiele für die Berechnung des Erfordernisses | |
Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass und Schwellenwertmessungen | |
Anhang 3 | Daten zur Durchführung der Überwachung |
Radionuklide, Überwachungsverfahren und -intervalle, Dosiskoeffizienten und weitere Größen | |
Zuordnung der Absorptionsklassen und f1- | |
Räumliche und technische Ausstattung von Inkorporationsmessstellen, einschließlich des Zeit- und Personalbedarfs für Analysen und Messungen | |
Mitzuteilende Überwachungsdaten | |
Daten zur Eignung von Analysen- und Messverfahren | |
Anhang 7 | Retentions- und Ausscheidungsdaten, Dosiskoeffizienten und SEE- |
Retentions- und Ausscheidungsdaten bei einmaliger Zufuhr | |
Retentions- und Ausscheidungsdaten bei chronischer Zufuhr | |
Dosiskoeffizienten | |
Spezifische Effektive Energien (SEE- |
Die Richtlinie enthält allgemeine Grundsätze, Verfahrensregelungen, Berechnungsvorschriften sowie Angaben über technische und personelle Anforderungen für die Planung und Durchführung der Überwachung zur Ermittlung der Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe (Inkorporationsüberwachung1) gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) [SSV 01].
Die Richtlinie informiert den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten über Einzelheiten der Überwachung sowie über Informationspflichten gegenüber der von der zuständigen Behörde bestimmten Messstelle.
Sie beschreibt die wahrzunehmenden Aufgaben der Messstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV, deren erforderliche technische, personelle und räumliche Ausstattung und Kriterien für die Bestimmung von Messstellen. Sie enthält außerdem Angaben über die zu erfüllenden Anforderungen an
Die Richtlinie soll gewährleisten, dass die
Die angegebenen Grundsätze und Verfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu überwachen, die Körperdosis zu ermitteln und insbesondere den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte der Körperdosen (Tabelle 1) nicht überschritten worden sind. Es ist zu beachten, dass sich diese Grenzwerte auf die Summe aus äußerer und innerer Strahlenexposition beziehen.
Regelungen zur Einhaltung des Grenzwertes für das ungeborene Kind gemäß § 55 Abs.4 StrlSchV und der Berechnung der Dosis für das ungeborene Kind, die über die Regelungen in Anlage VI Teil B Nr. 5 hinausgehen, werden in der Richtlinie nicht behandelt.
Die in dieser Richtlinie genannten Dosisschwellen beziehen sich ausschließlich auf die innere Strahlenexposition. Für den Fall, dass sowohl äußere als auch innere Strahlenquellen zur Exposition beitragen, kann die zuständige Behörde die Schwelle für eine personenbezogene Ermittlung der Körperdosis (Erfordernisschwelle) entsprechend absenken.
Präventive Strahlenschutzaufgaben, insbesondere die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen, sind nicht Gegenstand der Richtlinie. Das schließt nicht aus, dass gemäß der Richtlinie erhaltene Daten herangezogen werden, um getroffene Strahlenschutzmaßnahmen weiter zu optimieren.
Die Ermittlung der Körperdosis für Arbeiten nach Teil 3 StrlSchV ist in der Richtlinie Arbeiten [RIL 04] gesondert geregelt.
Die Körperdosis infolge der Zufuhr radioaktiver Stoffe in den Körper ist nicht auf direktem Wege messbar. Sie ist in zwei aufeinander folgenden Schritten zu ermitteln:
Zuständig für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen sind die nach § 41 Abs. 6 StrlSchV von der zuständigen Behörde bestimmten Messstellen (Inkorporationsmessstellen), die nach § 41 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV auch die jeweilige Körperdosis festzustellen haben.
Zuständig für die Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz sind der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte. Diese haben auch die Körperdosen festzustellen.
Innerbetriebliche Schwellenwertmessungen können sinnvoll sein, falls
Tabelle 1: Grenzwerte der Körperdosis in mSv im Kalenderjahr für beruflich strahlen-exponierte Personen nach § 55 StrlSchV
Körperdosis | Erwachsene | Personen unter | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Effektive Dosis2 | 20 | 1 (6)* |
2 | Organdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter3, Knochenmark (rot) | 50 | - |
3 | Organdosis: Augenlinse | 150 | 15 (45)* |
4 | Organdosis: Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, Leber, Speiseröhre, andere Organe oder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1 StrlSchV, außer Gebärmutter | 150 | - |
5 | Organdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche | 300 | - |
6 | Organdosis: Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut | 500 | 50 (150)* |
2 Konzipierung der Überwachung
Eine Inkorporationsüberwachung zur Feststellung der Körperdosis ist bei Personen erforderlich, die sich in Kontrollbereichen aufhalten und dort einem potenziellen Inkorporationsrisiko durch offene radioaktive Stoffe ausgesetzt sind. Art und Umfang der Überwachung richten sich nach der potenziellen Dosis durch Inkorporation gemäß Tabelle 2.
Vor Aufnahme der Tätigkeit eines Beschäftigten im Kontrollbereich hat der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte die potenzielle Dosis durch Inkorporation abzuschätzen und eine Zuordnung der Überwachung gemäß Tabelle 2 vorzunehmen. Ein Erfordernis zur Ermittlung personenbezogener Werte der Körperdosis besteht, wenn die potenzielle Dosis durch Inkorporation, für ein Kalenderjahr 1 mSv effektive Dosis (Erfordernisschwelle für personenbezogene Dosisermittlung (ES)) überschreiten kann.
Für den Fall, dass sowohl äußere als auch innere Strahlenquellen zur Exposition beitragen, kann die zuständige Behörde die Erfordernisschwelle auf 0,5 mSv senken.
Die zuständige Behörde kann nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis beim Aufenthalt im Kontrollbereich für solche Personen zulassen, deren potenzielle Dosis 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschreiten kann. In diesem Fall hat die zuständige Behörde festzulegen, ob die Einhaltung der oben genannten Werte der Erfordernisschwelle durch regelmäßige und zeitnahe, vorzugsweise betriebliche Schwellenwertmessungen nachzuweisen ist oder ob auf die Durchführung einer Inkorporationsüberwachung ganz verzichtet werden kann.
An Personen unter 18 Jahren, für die die zuständige Behörde nach § 55 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV auf Grund eines Antrages die Grenzwerte im Kalenderjahr für die effektive Dosis zu 6 mSv, für die Organdosis der Augenlinse zu 45 mSv und für die Organdosis der Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel zu 150 mSv (vgl. Tabelle 1) festgelegt hat, ist die Körperdosis zu ermitteln, wenn eine effektive Dosis durch innere Strahlenexposition von mehr als 0,5 mSv im Kalenderjahr nicht ausgeschlossen werden kann.
An Personen unter 18 Jahren, für die gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV ein Grenzwert für die effektive Dosis von 1 mSv gilt, ist die Körperdosis zu ermitteln, wenn eine innere Strahlenexposition nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Verdacht auf Inkorporation radioaktiver Stoffe kann die zuständige Behörde für nicht beruflich strahlenexponierte Personen Messungen anordnen (§ 40 Abs. 5 StrlSchV).
Es wird empfohlen, eine Ermittlung der Körperdosis auch bei Personen durchzuführen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten und bei denen eine effektive Dosis durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von mehr als 0,5 mSv im Kalenderjahr auftreten kann.
Tabelle 2: Festlegungen zur Inkorporationsüberwachung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich in Abhängigkeit von der potenziellen Dosis durch Inkorporation
Potenzielle Dosis im Kalenderjahr durch Inkorporation | Überwachungsziel | Art der Überwachung | Durchführung der Überwachung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | ≥ 1mSv4 | Ermittlung personenbezogener Werte der Körperdosis (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) | Regelmäßige Inkorporationsüberwachung mit In- | Behördlich bestimmte Messstelle |
Regelmäßige Inkorporationsüberwachung mittels Raumluftmessungen5 | Fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter | |||
2 | 0,5 mSv bis < 1 mSv | Nachweisführung, dass 1 mSv (Erfordernisschwelle) unterschritten wird | Regelmäßige Schwellenwertmessung mit kalibrierten Geräten6 zur Ermittlung der - Körperaktivität - Aktivität in den Ausscheidungen - Raumluftaktivität | Fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter |
3 | < 0,5 mSv | Keine Überwachung | ||
Erfüllt das potenzielle Inkorporationsrisiko des Beschäftigten infolge Inhalation- radioaktiver Stoffe am Arbeitsplatz die Gleichung (2.1), ist die Körperdosis personenbezogen durch regelmäßige Inkorporationsüberwachung zu ermitteln.
Für die effektive Dosis gilt

mit den Bezeichnungen:
Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids in einem Kalenderjahr in Bq,
ei Dosiskoeffizient des i-ten Radionuklids für Inhalation für die effektive Dosis in Sv/Bq.
Bei der Verwendung von tritiiertem Wasser ist in Gleichung (2.1) die gleichzeitige Aktivitätszufuhr über die Haut zu berücksichtigen; in diesem Fall ist AH-3 mit einem Faktor 1,5 zu multiplizieren.
Die Abschätzung der in einem Kalenderjahr maximal möglichen inkorporierbaren Aktivität einer beruflich strahlenexponierten Person kann mit den in den Kapiteln 2.2.1 und 2.2.2 angegebenen Verfahren vorgenommen werden, soweit nicht vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten Parameter der Arbeitsplatzbedingungen und Modellannahmen im Einzelnen festgelegt wurden. Hierbei sind alle Einflüsse auf das Inkorporationsrisiko (z.B. technische und persönliche Schutzmaßnahmen, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Arbeitsplätze) zu berücksichtigen. Zugrunde gelegt werden können die Ergebnisse spezieller Überwachungsmessungen oder die Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung.
Das Erfordernis ist nach wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz, die eine Auswirkung auf die mögliche Inkorporation radioaktiver Stoffe haben können, oder spätestens nach einem Jahr unter Berücksichtigung der vorliegenden Überwachungsergebnisse erneut zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann eine Mitteilung über die Ergebnisse der erneuten Überprüfung verlangen.
Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gilt für die prognostische Abschätzung der im Kalenderjahr am Arbeitsplatz maximal möglichen inkorporierbaren Aktivität Ai des i-ten Radionuklids die Gleichung (2.2):

mit den Bezeichnungen:
k Index für Arbeitsprozesse, innerhalb derer ein einheitlicher Inkorporationsfaktor ak gilt,
Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids in einem Kalenderjahr in Bq,
ak relativer Anteil der Arbeitsplatzaktivität, der während des k-ten Arbeitsprozesses potenziell arbeitstäglich inkorporiert werden kann (Inkorporationsfaktor),
Mittelwert der gehandhabten Aktivität des i-ten Radionuklids für den k-ten Arbeitsprozess in Bq/d,
Nk Zahl der geplanten Arbeitstage im Kalenderjahr für den k-ten Arbeitsprozess mit definiertem Inkorporationsfaktor ak,
n Gesamtzahl der Arbeitsprozesse mit verschiedenen Inkorporationsfaktoren.
Der Mittelwert der gehandhabten Aktivität des Radionuklids i berechnet sich wie folgt:

mit der höchsten gehandhabten Aktivität A i,k,t für den Arbeitstag t innerhalb des k-ten Arbeitsprozesses.
Für die erstmalige Feststellung des Erfordernisses oder bei Fehlen belastbarer Angaben sind beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Gleichung (2.2) für den Inkorporationsfaktor ak die nachstehenden Erfahrungswerte zu verwenden:
Werden am Arbeitsplatz besondere Schutzvorrichtungen verwendet, kann der unter Nummer 1 oder 2 genannte Inkorporationsfaktor ak um den Faktor 100 bei der Verwendung von Handschuhkästen oder um den Faktor 10 bei der Verwendung von Abzügen verringert werden. Werden andere besondere Schutzvorrichtungen benutzt, können nur dann andere Inkorporationsfaktoren verwendet werden, wenn diese zuverlässig und repräsentativ belegt werden können.
Für aufeinander folgende Verfahrensschritte innerhalb eines Arbeitsprozesses ist einheitlich der höchste Inkorporationsfaktor im Gesamtverfahren zu verwenden.
Bei der Festlegung der Anzahl der geplanten Arbeitstage Nk für alle Arbeitsprozesse im Kalenderjahr ist von 50 Wochen im Kalenderjahr auszugehen; Arbeitstage, bei denen eine Inkorporation ausgeschlossen werden kann, bleiben unberücksichtigt.
Beispiele für die Berechnung des Erfordernisses enthält der Anhang 1.2: .
Liegen repräsentative Werte der Aktivitätskonzentration C der luftgetragenen Radioaktivität für die Atemluft des Beschäftigten vor, dann gilt für die potenziell inkorporierbare Aktivität Ai des i-ten Radionuklids die Gleichung (2.4):

mit den Bezeichnungen:
Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids im Kalenderjahr in Bq,
B Atemrate in m3/h (Standardwert: 1,2 m3/h),
Auf Verlangen der zuständigen Behörde teilt der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte der zuständigen Behörde, die ggf. in Abstimmung mit der behördlich bestimmten Messstelle erfolgten Festlegungen zu Art, Umfang und Durchführung der Inkorporationsüberwachung für seine überwachungspflichtigen Personen mit. Grundlage ist die Zuordnung zum Bereich der potenziellen Dosis durch Inkorporation (siehe Tabelle 2).
Die zuständige Behörde kann in der Praxis bewährte Konzepte zur Durchführung der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung oder der Schwellenwertmessungen zulassen.
Behördlich bestimmte Messstellen sind nach § 41 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV für die Ermittlung der Körperdosis auf der Basis der von ihnen durchgeführten Aktivitätsmessungen zuständig.
Die Körperdosis ist im Allgemeinen nach den Vorgaben der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung hinsichtlich:
zu bestimmen.
Inkorporationsüberwachungen aus besonderem Anlass sind durchzuführen, wenn für das angestrebte Überwachungsziel oder für den konkreten Expositionsfall die festgelegten Vorgaben für die Überwachung oder Dosisberechnung der regelmäßigen Überwachung nicht verwendet werden können (z.B. wenn das Überwachungsintervall nicht eingehalten werden kann oder konnte). Beispiele für die Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass sind in Anhang 2.1 aufgeführt.
In Strahlenschutzbereichen, in denen die effektive Dosis beruflich strahlenexponierter Personen den Wert von 6 mSv (Nachforschungsschwelle) im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist die Raumluftüberwachung ein gleichberechtigtes Verfahren der Inkorporationsüberwachung. Voraussetzung ist die Repräsentativität der Messwerte
Die Körperdosis ist aus den Ergebnissen der Raumluftüberwachung gemäß Kapitel 5.1.2 unter Einhaltung festgelegter Auswerteintervalle zu ermitteln und individuell zuzuordnen. Personen, die durch Raumluftmessungen überwacht werden, sind mindestens einmal jährlich begleitenden Überwachungsmessungen mit In-vivo- oder In-vitro-Verfahren in einer behördlich bestimmten Messstelle zu unterziehen (vgl. Tabelle 2). Diese begleitenden Messungen sind gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen.
Durch die begleitenden Überwachungsmessungen wird überprüft, ob die Körperdosen aus den Raumluftmessungen und aus den begleitenden Überwachungsmessungen nicht im Widerspruch stehen. Sind die Körperdosen aus den begleitenden Überwachungsmessungen für die überwachte Personengruppe im statistischen Mittel um mehr als den Faktor 2 größer als die aus den Raumluftmessungen abgeleiteten Körperdosen dann ist die Repräsentativität der Raumluftmessungen zu überprüfen und ggf. zu verbessern.
Bei Werten der potentiellen Dosis im Kalenderjahr durch Inkorporation zwischen 0,5 und 1 mSv können betriebliche Schwellenwertmessungen den Nachweis liefern, dass die Erfordernisschwelle für eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung nicht überschritten wird. Sie dient auch einer zeitnahen Feststellung von Inkorporationen (Indikatormessung). Schwellenwertmessungen können auch durchgeführt werden, wenn die Überwachungsintervalle der In-vitro- und In-vivo-Verfahren bei regelmäßigen Messungen weniger als sieben Tage betragen (vgl. Anhang 3.1 Spalte 4).
Aus Messwerten der Schwellenwertüberwachung sind keine personengebundenen Werte der Körperdosis abzuleiten. Die Geräte zur Schwellenwertüberwachung müssen ausschließlich die Überschreitung der Messwertschwelle optisch oder akustisch anzeigen.
Weisen die Ergebnisse der Schwellenwertmessungen auf eine Überschreitung der Erfordernisschwelle (siehe Kapitel 2.1) hin, sind mit der behördlich bestimmten Messstelle bereits vorab abgesprochene Maßnahmen (z.B. unmittelbare Veranlassung einer Messung in einer bestimmten Messstelle) einzuleiten.
Zur personenbezogenen Ermittlung der Körperdosis ist die Aktivität der Radionuklide
allein oder in Kombination zu bestimmen und anschließend dosimetrisch zu bewerten.
Ein Überwachungsverfahren der Inkorporationsüberwachung muss gewährleisten, dass eine Strahlenexposition von mindestens 1 mSv effektiver Dosis im Kalenderjahr nachgewiesen werden kann.
Eine Kombination sich ergänzender Überwachungsverfahren kann insbesondere bei Radionukliden mit kurzer effektiver Halbwertszeit im Organismus und bei Radionukliden erforderlich sein, für die die Nachweisgrenzen einzelner Messverfahren zu hoch sind, um eine Strahlenexposition in Höhe der geforderten nachzuweisenden Aktivität ermitteln zu können. Für die Messung der Aktivitätskonzentration von Aktiniden in der Raumluft kommen in der Regel ergänzende Ausscheidungsanalysen in Betracht, um Hinweise auf eventuelle Aktivitätsdepots im Organismus zu erhalten.
Für eine regelmäßige Überwachung ist das der im Fettdruck angegebenen Absorptionsklasse ( Anhang 3.1 Spalte 2) zugeordnete Überwachungsverfahren ( Anhang 3.1 Spalte 3) einzusetzen. Sind dabei mehrere Überwachungsverfahren angegeben, ist vorrangig das im Fettdruck markierte Überwachungsverfahren zu verwenden.
Tragen zum Inkorporationsrisiko einer Person mehrere Radionuklide bei, deren Umgang unabhängig voneinander erfolgt, müssen mit den anzuwendenden Überwachungsverfahren die Expositionsanteile dieser Radionuklide erfasst werden können. Radionuklide, die insgesamt zu weniger als 10 Prozent zur gesamten potenziellen Dosis beitragen, können von der Überwachung ausgenommen werden.
Bei Überwachung auf Radionuklidgemische kann anstelle der selektiven Bestimmung der zur inneren Exposition beitragenden Radionuklide die Überwachung auf ein gut messbares Leitnuklid beschränkt werden. Die Kenntnis der relativen Aktivitätskonzentrationsverhältnisse im Radionuklidgemisch ist durch begleitende Untersuchungen, auch durch Inkorporationsmessungen, zu sichern.
Die im Anhang 3.1 Spalte 4 angegebenen radionuklidspezifischen Überwachungsintervalle dürfen bei der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung in einer behördlich bestimmten Messstelle höchstens innerhalb der in Tabelle 3 festgelegten Toleranzen variieren.
Sind die zusammenhängenden Zeiträume mit einem Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen kleiner als die Überwachungsintervalle in Anhang 3.1 Spalte 4, werden Überwachungsmessungen zu Beginn und Ende des Umgangs durchgeführt.
Tabelle 3: Überwachungsintervalle und zulässige Toleranzen
Überwachungsintervall | Toleranz |
1 | 2 |
7 | ± 1 |
14 | ± 2 |
30 | ± 4 |
60 | ± 7 |
90 | ± 14 |
120 | ± 21 |
180 | ± 30 |
Bei Messungen der Raumluftaktivitätskonzentration stellt das Überwachungsintervall den Zeitraum dar, in dem Personen einer Aktivitätskonzentration ausgesetzt waren. Die inhalierbare Aktivität ist aus dem Mittelwert der gemessenen Raumluftaktivitätskonzentrationen im Überwachungsintervall zu bestimmen.
3 Durchführung der Überwachung
Inkorporationsmessungen sind in einer behördlichen bestimmten Messstelle nach § 41 Abs. 6 StrlSchV vorzunehmen (Kapitel 4.2). In der Regel bestimmt die behördlich bestimmte Messstelle die personenbezogenen Werte der Körperdosis.
Im Fall der Inkorporationsüberwachung durch Messung der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft obliegt die Ermittlung der Körperdosis bis in Höhe der Nachforschungsschwelle dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten des Betriebes.
Das Vorgehen zur Verwendung in Abhängigkeit vom Expositionsbereich ist in Tabelle 4 zusammengefasst.
Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat der behördlichen bestimmten Messstelle vor Durchführung der Messung alle erforderlichen Informationen nach § 41 Abs. 6 Satz 2 StrlSchV für das zurückliegende Überwachungsintervall zu übermitteln. Der Mindestumfang der Angaben zur überwachten Person, zum Betrieb und zur Art des Umgangs ist im Anhang 5 enthalten. Auf Anforderung der Messstelle sind vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten ergänzende Daten zur Expositionsabklärung zu ermitteln und der Messstelle zuzuleiten.
Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat zu gewährleisten, dass
Die Ermittlung der Körperdosis aus den festgestellten Aktivitätswerten der Inkorporationsüberwachung hat entsprechend Kapitel 3.2.2 und Kapitel 3.2.3 zu erfolgen. Die Vorgehensweise ist in Abbildung 1 ergänzend dargestellt. Die Körperdosis wird mit zwei signifikanten Stellen angegeben.
Die Körperdosis ist in der Regel dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Inkorporation stattgefunden hat. Im Einzelfall7 können mit Zustimmung der zuständigen Behörde die jeweils entstehenden jährlichen Dosisbeiträge der Folgedosis dem Kalenderjahr der Inkorporation und den folgenden Kalenderjahren zugeordnet werden.
Die Inkorporationsfeststellungen sind gemäß Kapitel 3.3 von der Messstelle zu dokumentieren, aufzubewahren und an das Strahlenschutzregister beim BfS zu übermitteln. In Anlehnung an die Mitteilung von äußeren Personendosismesswerten [RIL02] sind effektive Dosen kleiner als 0,05 mSv und Organdosiswerte kleiner als 0,5 mSv zu Null zu setzen.
Bei Werten unterhalb der Erkennungsgrenze des eingesetzten Messverfahrens ist ausschließlich die erfolgte Messung zu dokumentieren.
Bei Werten oberhalb der Erkennungsgrenze ist aus jedem ermittelten Wert der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen sowie aus Messwerten der Aktivitätskonzentration in der Raumluft die Körperdosis zu bestimmen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Tabelle 4: In Abhängigkeit von der Art der Überwachung in dem jeweiligen Expositionsbereich anzuwendendes Dosisberechnungsverfahren
Art der Überwachung | Dosisberechnung im Expositionsbereich | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
E < 1 mSv | 1 mSv | E ≥ 6 mSv | |
Schwellenwertmessungen | Messwertkontrolle (keine Dosisberechnung) Messwerte > Messwertschwelle: • Prüfung auf eventuelle Überschreitung der Erfordernisschwelle • gegebenenfalls Veranlassung personenbezogener verifizierender Messungen in einer behördlich bestimmten Messstelle | - | - |
Regelmäßige Überwachung: • In- • In- in behördlich bestimmter Messstelle | - | Ermittlung nach dem Referenzverfahren | Ermittlung mit Zusatzinformationen zu den Expositionsbedingungen und Verwendung biokinetischer Standarddaten Bei möglicher Grenzwertüberschreitung Modellanpassung an individuelle Biokinetik prüfen (Individualverfahren),evtl. Folgemessungen |
• Raumluftüberwachung im Betrieb | - | Ermittlung nach dem Referenzverfahren | - |
Überwachung aus besonderem Anlass, z.B. bei • Abweichung vom Überwachungsintervall • Ein- und Ausgangsmessung • außergewöhnlichem Ereignis | - | Ermittlung mit Zusatzinformationen zu den Expositionsbedingungen und Verwendung biokinetischer Standarddaten Bei möglicher Grenzwertüberschreitung Modellanpassung an individuelle Biokinetik prüfen (Individualverfahren),evtl. Folgemessungen | |
Bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen mit vermuteten Aktivitätszufuhren ist wie bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle zu verfahren. Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn die Schwellenwertmessungen eine Überschreitung des Schwellenwertes anzeigen.
Durch die begleitenden Überwachungsmessungen ist zu überprüfen, ob die aus den Raumluftmessungen und aus den begleitenden Überwachungsmessungen abgeleiteten Aktivitätszufuhren nicht im Widerspruch stehen (s. Kap. 2.3.2). Bei Widerspruchsfreiheit kann die Körperdosis ausschließlich aus den Ergebnissen der Raumluftmessungen berechnet werden, wenn die Nachforschungsschwelle nicht überschritten ist.
Die Nachforschungsschwelle gilt als überschritten, wenn die im Verlaufe des Kalenderjahres ermittelte Körperdosis die effektive Folgedosis von 6 mSv oder 30 Prozent der grenzwertbestimmenden Organdosis überschreitet.
Bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle, sind die im Laufe des Kalenderjahres festgestellten Einzelwerte der Körperdosis unter Verwendung von Zusatzinformationen zu den Expositionsbedingungen, sofern diese verfügbar sind, erneut zu berechnen. Weitere Messungen im Kalenderjahr sind ebenso zu behandeln. Die notwendigen Zusatzinformationen (Kapitel 3.2.4) sind vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder vom Strahlenschutzbeauftragten und von der Messstelle zu ermitteln.
Bei der Dosisberechnung sind zunächst die Referenzannahmen durch die dann zusätzlichen Informationen zu ersetzen und die Anteile früherer Aktivitätszufuhren am jeweiligen Überwachungsergebnis gemäß Kapitel 5.2.2 zu berücksichtigen.
Es ist zu entscheiden, ob das Integrationsverfahren gemäß Kapitel 5.3 für eine genauere Dosisermittlung eingesetzt werden kann. Falls das Intergrationsverfahren nicht zur Anwendung kommt, ist aus den verifizierten Messergebnissen die Körperdosis abschließend festzustellen. Dazu sind, solange die Dosissumme aus allen Aktivitätszufuhren im Kalenderjahr noch unterhalb der Dosisgrenzwerte bleibt, die tabellierten Standarddaten für Retention oder Ausscheidungsrate zu verwenden. Weitere Dosisermittlungen im Kalenderjahr sind nach gleichem Verfahren zu führen. Dosisermittlungen im nachfolgenden Kalenderjahr sind wieder gemäß dem Referenzverfahren nach Kapitel 3.2.2 vorzunehmen.
Die Verwendung der tabellierten Standarddaten ist auch im Fall einer Grenzwertüberschreitung zulässig, wenn die Überprüfung der individuellen Biokinetik ergibt, dass die Unterschiede zwischen den individuellen und tabellierten Werten für Retention oder Ausscheidungsrate geringer sind als die im Kapitel 5.2.3 angegebenen Prüfwerte für die zulässigen Abweichungen. Gegebenenfalls sind Zusatzmessungen zu veranlassen.
Bei größeren Abweichungen ist zu entscheiden, ob eine Modellanpassung für die Dosisberechnung mit individuellen biokinetischen Daten zur Ermittlung der Körperdosis erforderlich ist. Die weitere Vorgehensweise zur Dosisberechnung ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen festzulegen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob die tabellierten Werte für Retention oder Ausscheidungsrate weiterhin verwendet werden und auf welche Weise die Aktivitätszufuhren im Kalenderjahr zur Dosisfeststellung berücksichtigt werden. Die bei diesen Ermittlungen verwendeten Daten, Annahmen und Modelle sind zu dokumentieren. Die Gründe für die Nichtverwendung von Standardmodellen und -daten sind darzulegen.
Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat grundsätzlich die folgenden Daten vorsorglich zu ermitteln, aufzuzeichnen, aufzubewahren und auf Anforderung der Messstelle mitzuteilen:
Konkrete fallspezifische Daten, die zur Berechnung der Körperdosis im Expositionsbereich oberhalb der Nachforschungsschwelle benötigt werden, sind in Abstimmung zwischen dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten und der Messstelle - soweit zutreffend - mit den unten angegebenen Maßnahmen zu ermitteln.
Bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen kann die zuständige Behörde nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Ersatzdosis festlegen. Dazu wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
Die zuständige Behörde teilt der Messstelle und dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten die festgesetzte Ersatzdosis mit den zugehörigen Überwachungsdaten ( Anhang 5 ) unverzüglich mit.
Schaubild „Berechnungsverfahren unterhalb Nachforschungsschwellle und Berechnungsverfahren oberhalb Nachforschungsschwelle“
Da die Werte der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV spätestens neun Monate nach Aufenthalt im Kontrollbereich vorliegen müssen, haben die Messstellen grundsätzlich folgende Fristen für die Verfügbarkeit von Überwachungsergebnissen der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung zu gewährleisten:
Bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle sind unverzüglich weitere Maßnahmen zu veranlassen.
Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 1 in Kapitel 1 kann die zuständige Behörde veranlassen, dass weitere Sachverständige zur Ermittlung der Körperdosis herangezogen werden. Den beteiligten Stellen sind die zur vollständigen Auswertung notwendigen Angaben (§ 41 Abs. 6 StrlSchV) zu übermitteln.
Werden bei einer Überwachung mehrere Verfahren angewendet und sind verschiedene Messstellen beteiligt (z.B. Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz sowie Messungen der Körperaktivität durch eine behördlich bestimmte Messstelle), dann soll die abschließende Feststellung und Übermittlung der Inkorporationsfeststellung durch eine amtliche Messstelle erfolgen und kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch den sachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzverantwortlichen erfolgen.
Die Messstelle teilt die Überwachungsdaten dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten gemäß Anhang 5 mit.
Unverzüglich zu informieren sind der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle sowie die zuständige Behörde bei Überschreitung der Grenzwerte gemäß Tabelle 1.
Nach Abschluss der Dosisermittlung übermittelt die Messstelle die Inkorporationsfeststellung binnen Monatsfrist an das Strahlenschutzregister im BfS. Bei Überschreitungen der Nachforschungsschwelle werden dem Strahlenschutzregister beim BfS die nach Kapitel 3.2.3 neu bewerteten Einzeldosiswerte für das gesamte zurückliegende Kalenderjahr bis zum Februar des Folgejahres berichtigend mitgeteilt. Die Übermittlung erfolgt nach der vom Strahlenschutzregister beim BfS festgelegten Formatanforderung (INKFORM). In gleicher Weise wird eine von der zuständigen Behörde festgelegte Ersatzdosis durch die Messstelle übermittelt.
Die Messstelle hat die Überwachungsdaten an die zuständige Behörde auf Anforderung sowie einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für eine bei ihm versicherte Person auf Antrag mitzuteilen.
Die Messstelle hat die Überwachungsdaten, die ermittelten Körperdosen sowie die von der zuständigen Behörde mitgeteilten Ersatzdosen unverzüglich aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfristen sind im § 41 Absatz 7 StrlSchV geregelt.
Stellt eine Messstelle den Betrieb ein, dann sind alle Aufzeichnungen über die bisherigen Feststellungen zur Körperdosis an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. Das Strahlenschutzregister beim BfS ist zu unterrichten.
4 Anforderungen an Messstellen sowie an Analysen- und Messverfahren
Eine Inkorporationsmessstelle zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 6 StrlSchV bedarf der Bestimmung durch die zuständige Behörde. In der Bestimmung werden die von der Messstelle eingesetzten Überwachungsverfahren und die damit zu bestimmenden Radionuklide festgelegt.
Einer Messstelle kann die Bestimmung erteilt werden, wenn sie die in diesem Kapitel und den Kapiteln 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen erfüllt und die notwendigen Tätigkeiten fachlich unabhängig durchführen kann. Die Messstelle arbeitet entsprechend den Rahmenbedingungen dieser Richtlinie unabhängig und möglichst kostendeckend.
Die Messstelle hat ihre Eignung ständig aufrechtzuerhalten und durch Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Kapitel 4.5 gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Die Messstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem (QMS). Die Messstellen weisen durch eine Akkreditierung ihre fachliche und organisatorische Kompetenz gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 2005 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) [ISO 05] nach.
Die bestimmten Inkorporationsmessstellen nehmen nach § 41 Abs. 8 StrlSchV an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die vom BfS durchgeführt werden. Sie haben außerdem nach § 41 Abs. 7 Satz 2 bis 4 StrlSchV Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten und sind nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 StrlSchV zur Datenübermittlung an das Strahlenschutzregister beim BfS verpflichtet.
Die zuständige Behörde kann betriebliche Überwachungsmessungen gemäß Kapitel 2.4 anordnen. Dabei legt sie fest, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft am Arbeitsplatz zu messen ist (siehe Tabelle 2).
Die Messstellen für betriebliche Überwachungsmessungen unterliegen vergleichbaren Anforderungen bezüglich ihre Fachkompetenz und Eignung wie behördlich bestimmte Messstellen. Diese sind der zuständigen Behörde nachzuweisen und ständig aufrechtzuerhalten.
Eine behördlich bestimmte Messstelle hat unter Verwendung der in ihrem Bestimmungsschreiben festgelegten Überwachungsverfahren die Aktivität der inkorporierten Radionuklide im Körper, Teilkörper oder in den Ausscheidungen zu ermitteln und mit ihrer Unsicherheit [DIN 89] anzugeben. Darüber hinaus hat sie aus den festgestellten Aktivitätswerten gemäß den im Kapitel 5 genannten Verfahren die individuelle Körperdosis zu berechnen. Die Messstelle hat gemäß Kapitel 3.3 unter Wahrung der Fristen die Überwachungsergebnisse den zuständigen Stellen mitzuteilen und die Daten aufzubewahren.
Behördlich bestimmte Messstellen haben diese Aufgaben fachlich unabhängig wahrzunehmen.
Behördliche bestimmte Messstellen müssen die Anforderungen an die räumliche und technische Ausstattung (Anhang 4.1 und 4.2 ) erfüllen. Bei der Ausstattung sind u.a. die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, der Gefahrstoffverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Die Ausstattung muss so ausgelegt sein, dass die Tabellenwerte im Anhang 4.3 für den Zeit- und Personalbedarf der Analysen und Messungen eingehalten werden.
Der Messstelle muss Personal mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:
Die Personalausstattung der Messstelle ist in Abhängigkeit von der Anzahl der pro Jahr durchzuführenden Analysen aus Anhang 4.3 ableitbar..Dieser Anhang berücksichtigt noch nicht den für die Dosisermittlung und für die Übertragung an das Strahlenschutzregister beim BfS notwendigen Zeit- und Personalbedarf.
Analysen- und Messverfahren sind für die Inkorporationsüberwachung geeignet, wenn sie die Kriterien der Kapitel 4.4.1 bis 4.4.4 erfüllen und an nationale oder internationale Normale angeschlossen sind (Rückführbarkeit). Erfüllt keines der für die Überwachung in Frage kommenden Analysen- und Messverfahren vollständig die zutreffenden Eignungskriterien, dann ist das nach Stand von Wissenschaft und Technik am besten geeignete zu verwenden.
Analysen- und Messverfahren müssen grundsätzlich die selektive Bestimmung einzelner Radionuklide gewährleisten (Selektivität). Im Falle eines Radionuklidgemisches ist die selektive Bestimmung der einzelnen Radionuklide entbehrlich, wenn dessen prozentuale Zusammensetzung bekannt und die Bestimmung der Körperdosis über die Messung eines Leitnuklids möglich ist (siehe Kap. 2.4 letzter Absatz).
Das eingesetzte Analysen- und Messverfahren muss gewährleisten, dass die in Anhang 3.1 Spalte 9 aufgeführten Aktivitäts- und Aktivitätskonzentrationswerte oder Ausscheidungsraten8 bei Einhaltung der innerhalb der Routine üblichen Messzeiten nachgewiesen werden-
Für den Nachweis der Eignung des Analysen- und Messverfahrens kann die erreichbare Nachweisgrenze anhand der vereinfachten Gleichungen in Anhang 6.1 berechnet werden.
Dieses gilt solange bis von der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS keine anderen Festlegungen getroffen werden.
Die Genauigkeit der Ergebnisse von Analysen- und Messverfahren ist anhand der Qualitätskriterien Richtigkeit und Präzision zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt grundsätzlich im Aktivitätsbereich zwischen dem 1- und 100-fachen Wert der in der Praxis üblichen Nachweisgrenze des Analysen- und Messverfahrens (praktische Nachweisgrenze, Spalte 10, Anhang 3.1 ).
Richtigkeit und Präzision eines Analysen- und Messverfahrens sind ausreichend, wenn das Testergebnis den in Anhang 6.2 genannten Akzeptanzkriterien genügt .
Diese Akzeptanzkriterien gelten, solange die Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS nicht andere festgelegt hat.
Die Direktmessungen der Körperaktivität und die Messungen der Aktivität in den Ausscheidungen sind als personenbezogene Verfahren repräsentativ für die individuelle Bestimmung der Körperdosis.
Messungen der Aktivitätskonzentration in der Atemzone der zu überwachenden Person mit persönlich getragenen Sammlern sind ebenfalls repräsentativ.
Bei der Überwachung der Raumluftaktivität mit stationären Sammlern ist sicherzustellen, dass die tatsächliche innere Exposition nicht unterschätzt wird. Diese Repräsentativität ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das hierzu eingesetzte Verfahren ist vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten zu entwickeln und mit der zuständigen Behörde abzustimmen (s. Kap 2.3.2).
Die Qualität der Überwachungsverfahren ist nachzuweisen durch die:
Die Messstelle hat durch Eigenkontrolle nachzuweisen, dass die erreichten Parameter für die Genauigkeit konstant geblieben sind. Dies geschieht durch:
Im Falle von Änderungen in der Geräteausstattung oder der Analysen- und Messverfahren ist die Einhaltung der Anforderungskriterien unverzüglich nachzuweisen.
Die Eigenkontrolle ist zu dokumentieren, z.B. entsprechend EN ISO/IEC 17025:2005 [ISO 05].
Ziele der Ringversuche der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS sind die:
Die statistische Auswertung der Ringversuche erfolgt auf der Grundlage der DIN 38402, Teil 42 [DIN 05] und wird zur Weiterentwicklung der Qualität herangezogen.
Die Messstellen haben nach § 41 Abs. 8 StrlSchV an Maßnahmen des BfS zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Diese werden von der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS in Form vom Ringversuchen veranlasst; die Mitteilungsfristen entsprechen denen für Überwachungsergebnisse in Kapitel 3.3.1.
Bei Nichteinhaltung der Akzeptanzkriterien für Richtigkeit und Präzision von Analysen- und Messverfahren hat die Messstelle unverzüglich geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die behördlich bestimmte Messstelle teilt der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS und der zuständigen Behörde unverzüglich den Grund der Abweichung der Ergebnisse mit.
Falls von der Messstelle keine Ergebnisse zum Ringversuch an die Leitstelle abgegeben worden sind, ist die zuständige Behörde hierüber von der Leitstelle zu informieren. Die Wiederherstellung der qualifizierten Messbereitschaft ist innerhalb von vier Monaten gegenüber der zuständigen Behörde und der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS nachzuweisen.
Die Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS kann den teilnehmenden Messstellen qualitätssichernde Maßnahmen vorschlagen, wenn deren Ringversuchsergebnis außerhalb der zweifachen Vergleichsstandardabweichung liegt [DIN 05].
5 Verfahren zur Berechnung der Körperdosis
Im Expositionsbereich unterhalb der Nachforschungsschwelle ist gemäß Kapitel 3.2.2 die Körperdosis nach dem Referenzverfahren9 zu berechnen.
Kann in Ausnahmefällen das Überwachungsintervall innerhalb der Toleranzgrenze nicht eingehalten werden, ist das vorgegebene Überwachungsintervall ( Anhang 3.1 Spalte 4 und Tabelle 3 Kapitel 2.5) durch das tatsächliche zu ersetzen und die Körperdosis nach unverändertem Verfahren mit den Standarddaten und Annahmen für das tatsächlich realisierte Überwachungsintervall zu berechnen.
Die effektive Dosis oder die Organdosis sind aus der Körperaktivität an Hand der Gleichungen (5.1) und (5.2) zu berechnen:

mit den Bezeichnungen:
E | effektive Dosis in Sv |
HT | Äquivalentdosis im Organ oder Gewebe T in Sv |
e | Dosiskoeffizient für die effektive Dosis in Sv/Bq |
hT | Dosiskoeffizient für das Organ oder Gewebe T in Sv/Bq |
M | gemessener Wert der Aktivität im Ganz- oder Teilkörper in Bq |
R(t) | Retention im Ganz- oder Teilkörper am Tag t nach einer einmaligen Inhalation von 1 Bq; Werte von R(t) sind im Anhang 7.1 tabelliert |
Δt | bei Berechnung nach dem Referenzverfahren ist Δt die halbe Dauer des Überwachungsintervalls in Tagen |
Bei Messung der Aktivität in den Ausscheidungen sind die effektive Dosis oder die Organdosis an Hand der Gleichungen (5.3) und (5.4) zu berechnen:

mit den Bezeichnungen:
E | effektive Dosis in Sv |
HT | Äquivalentdosis im Organ oder Gewebe T in Sv |
e | Dosiskoeffizient für die effektive Dosis in Sv/Bq |
hT | Dosiskoeffizient für das Organ oder Gewebe T in Sv/Bq |
m | Wert der 24- |
EA(t) | Ausscheidungsrate (EA = EU für Urin, EA = ES für Stuhl) am Tag t nach einer einmaligen Inhalation von 1 Bq); Werte von EA(t) sind im Anhang 7.1 tabelliert |
Δt | bei Berechnung mit nach dem Referenzverfahren ist Δt die halbe Dauer des Überwachungsintervalls in Tagen |
Die Tabellenwerte EU und ES gelten - außer für tritiiertes Wasser10 - für eine Sammelperiode von 24 Stunden. Bei anderen Sammelzeiten ist der Wert m aus dem aktuellen Messwert über Umrechnung auf die Tagesurinmenge herzuleiten. Ist diese ausnahmsweise unbekannt, ist mit einer Standardausscheidungsrate von 1,4 Liter pro Tag zu rechnen.
Liegen Messwerte der Raumluftaktivitätskonzentration vor, die repräsentativ für die eingeatmete Luft sind, so ist die effektive Dosis oder die Organdosis aus der Aktivitätskonzentration der eingeatmeten Luft, der Atemrate und der Aufenthaltsdauer gemäß den Gleichungen (5.5) und (5.6) zu berechnen. Der Standardwert für die Atemrate beträgt 1,2 m3/h und für die jährliche Aufenthaltsdauer 2000 Stunden.

mit den Bezeichnungen:
E, HT | Effektive Dosis oder Äquivalentdosis im Organ oder Gewebe T in Sv |
e, hT | Dosiskoeffizient für effektive Dosis oder im Organ oder Gewebe T in Sv/Bq |
C | mittlere repräsentative Aktivitätskonzentration der Raumluft in Bq/m3 |
B | Atemrate in m3/h |
T | Aufenthaltsdauer im Auswerteintervall in Stunden |
Dabei sind folgende Auswerteintervalle für die Dosisermittlungen einzuhalten:
• | Radionuklide mit physikalischer Halbwertszeit ≤ 10 Tage: | maximal 7 d |
• | Radionuklide mit physikalischer Halbwertszeit > 10 bis ≤ 100 Tage: | maximal 90 d |
• | Radionuklide mit physikalischer Halbwertszeit > 100 Tage: | maximal 180 d |
Das Referenzverfahren zur Berechnung der Körperdosis ist durch zutreffendere Daten und Annahmen zu modifizieren, wenn Dosisermittlungen nach Überschreiten der Nachforschungsschwelle oder nach Messungen aus besonderem Anlass entsprechend Kapitel 3.2.3 zu führen sind.
Bei der Verwendung von Zusatzinformationen sind in der Regel folgende Prioritäten zu setzen:
Ist anstelle vom oder zusätzlich zum Inkorporationspfad Inhalation von den Zufuhrpfaden Ingestion oder Zufuhr über eine Wunde auszugehen, so sind in den Gleichungen (5.1) bis (5.4) die Retentionsdaten und Ausscheidungsraten für Ingestion und Injektion aus dem Anhang 7 zu verwenden. Im Falle der Aktivitätszufuhr über die Wunde ist dabei zu beachten, dass diese Werte nur den löslichen Teil der Aktivität, der schnell ins Blut übergeht, erfassen, nicht aber den Teil der Aktivität, der längere Zeit in oder bei der Wunde verweilt.
Wird für die Interpretation eines Messwertes ein nicht tabellierter Wert einer Retention oder Ausscheidungsrate benötigt, so wird dieser aus den benachbarten Tabellenwerten im Anhang 6 durch halblogarithmische Interpolation berechnet. Die Gleichung (5.7) zeigt das Verfahren beispielhaft für die Retention:

mit

und

wobei
R(t) | Retention im Ganz- oder Teilkörper am Tag t nach einer einmaligen Inhalation von 1 Bq |
t | Zeitpunkt, für den der Wert der Retention benötigt wird in Tagen |
t1, t2 | Zeitpunkte, für die Tabellenwerte vorliegen: t1 < t < t2 in Tagen |
Kann während des gesamten Expositionszeitraums eine chronische Aktivitätszufuhr mit konstanter Zufuhrrate angenommen werden, so sind analog zum Referenzverfahren die aus der Aktivitätszufuhr im Zeitintervall Δtc resultierenden Werte der effektiven Dosis und der Organdosis entsprechend den Gleichungen (5.8) und (5.9) zu bestimmen. Im Allgemeinen ist Δtc der Zeitraum zwischen der vorhergehenden und der aktuellen Messung.
Im Anhang 7.2 sind die Werte der Retention R'(t) oder der Ausscheidungsraten E'U(t) und E'S(t) für konstante chronische Aktivitätszufuhren zusammengestellt. Die Tabellenwerte E'U(t) und E'S(t) gelten für eine Sammelperiode von 24 Stunden.

mit den Bezeichnungen:
E | Effektive Dosis in Sv |
e | Dosiskoeffizient für die effektive Dosis in Sv/Bq |
m | Wert der 24- |
M | gemessener Wert der Aktivität im Ganz- oder Teilkörper in Bq |
E‘A(t) | Ausscheidungsrate (E‘A = E‘U für Urin, E‘A = E‘S für Stuhl) t Tage nach Beginn einer chronischen Aktivitätszufuhr pro täglich inkorporierter Aktivität von 1 Bq (Anhang7.2) |
R'(t) | Retention t Tage nach Beginn einer chronischen Aktivitätszufuhr pro täglich inkorporierter Aktivität von 1 Bq ( Anhang 7.2 ) |
texp | Expositionsdauer; d.h., Zeit seit Beginn der Inkorporation in Tagen |
tc | Zeitintervall, für das die gesamte Aktivitätszufuhr bestimmt wird, in Tagen |
Die Organdosis wird entsprechend berechnet.
Kann bei Inhalation von einem von 5 µm abweichenden Wert des AMAD ausgegangen werden, so sind bei der Dosisberechnung entsprechende Tabellenwerte zu verwenden. Im Anhang 7 sind Retentionswerte und Ausscheidungsraten für AMAD = 0,3 µm, 1 µm, 5 µm und 10 µm angegeben. Dabei sind die Zuordnung wie in Tabelle 6 angegeben und die korrekten zugehörigen Dosiskoeffizienten zu verwenden
Tabelle 6: Zuordnung von Aerosolgrößen zu tabellierten AMAD-Werten
Angenommener AMAD | Zu verwendender AMAD aus Anhang 6 |
AMAD ≤ 0,5 | 0,3 |
0,5 < AMAD < 3 | 1 |
3 ≤ AMAD < 7 | 5 |
7 ≤ AMAD | 10 |
Für den Fall einer konstanten chronischen Aktivitätszufuhr berücksichtigt die Verwendung der Gleichungen (5.8) und (5.9) sowie der dort angegebenen Tabellenwerte bereits Aktivitätszufuhren vor dem aktuellen Überwachungsintervall.
Bei akuter Zufuhr ist der Beitrag der für das vorangegangene Überwachungsintervall ermittelten Aktivitätszufuhr zum auszuwertenden Messergebnis gemäß Gleichung (5.10) zu berücksichtigen. Diese Gleichung ist für die Berechnung der effektiven Dosis bei Ganz- oder Teilkörpermessungen formuliert; für Organdosen und Ausscheidungsmessungen gilt sie analog. Bei mehreren vorangegangenen Aktivitätszufuhren ist die Gleichung (5.10) entsprechend sinngemäß anzuwenden.

mit den Bezeichnungen:
E | effektive Dosis in Sv |
e | Dosiskoeffizient für die effektive Dosis in Sv/Bq |
M | aktueller Messwert der Aktivität im Ganz- oder Teilkörper in Bq |
M' | vorangegangener Messwert der Aktivität im Ganz- oder Teilkörper in Bq |
R(t) | Retention t Tage nach einer einmaligen Inkorporation |
Δt | Intervall zwischen der aktuellen Messung oder dem Ende der Sammel- |
Δt' | Intervall zwischen der vorangegangenen Messung oder dem Ende der Sammelperiode und der angenommenen früheren Zufuhr in Tagen; beim Referenzverfahren sind Δt und Δt' jeweils das halbe Überwachungsintervall |
| zeitlicher Abstand zwischen der Messung oder dem Ende der Sammelperiode und dem bei der Interpretation der vorangegangenen Messung angenommenen Zeitpunkt der zugehörigen Aktivitätszufuhr in Tagen; für den Fall einer regelmäßigen Überwachung ist |
Ist in Gleichung (5.10)
kleiner als die Erkennungsgrenze der zugrundeliegenden Messung, wird der aktuellen Messung die Dosis Null zugeordnet.
Nach § 111 Absatz 1 StrlSchV nachweislich nicht beruflich bedingte Beiträge zu Messwerten sind vor der Interpretation abzuziehen.
Ist nach Durchführung der in den Kapiteln 5.2.1 und 5.2.2 beschriebenen Dosisberechnungen der zutreffende Grenzwert der Körperdosis überschritten, ist durch geeignete Messungen zu prüfen, ob die Biokinetik des Radionuklids für das betreffende Individuum ausreichend gut durch die im Anhang 7 tabellierten Retentions- oder Ausscheidungsdaten beschrieben wird.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn
Werden keine derartigen Abweichungen festgestellt, so sind die Mittelwerte der Dosiswerte zusammen mit den zugrunde liegenden Annahmen aufzuzeichnen. Anderenfalls ist als nächstes zu prüfen, ob das in Kapitel 5.3 beschriebene Integra-tionsverfahren anwendbar ist.
Ist dieses nicht anwendbar, dann ist zu prüfen, ob das biokinetische Modell auf Grund der vorliegenden und eventuell zusätzlich zu erhebender Messwerte modifiziert werden muss. Wurden Maßnahmen zur Ausscheidungsintensivierung ergriffen, müssen deren Einflüsse auf die Biokinetik und Dosis ebenfalls durch eine Modellanpassung berücksichtigt werden.
Beim Integrationsverfahren werden aus über einen längeren Zeitraum gemessenen Aktivitätswerten durch Integration die in diesem Zeitintervall stattfindenden Kernumwandlungen (kumulierte Aktivität) im Organ oder Ganzkörper und daraus die Dosis für dieses Zeitintervall berechnet. Dieses Verfahren ist unabhängig vom Aktivitätszufuhrpfad (Inhalation, Ingestion, einmalig oder chronisch) durchführbar und benötigt in der Regel keine oder nur wenige Annahmen zum biokinetischen Verhalten des Radionuklids im Organismus.
Das Integrationsverfahren kann nur angewendet werden, wenn
Die Körperdosis wird gemäß Gleichung (5.11) aus dem zeitlichen Verlauf der Aktivität im Ganzkörper oder im Organ wie folgt berechnet:

mit den Bezeichnungen:
tA, tE | Beginn oder Ende des Zeitraums in Tagen, für den eine Dosis zu ermitteln ist |
AS(t) | Zeitverlauf der Aktivität im Ganzkörper oder Organ S in Bq |
hat | Äquivalentdosis im Organ oder Gewebe T in Sv |
SEE(T←S) | Spezifische Effektive Energie in Sv im Organ oder Gewebe T je Kernumwandlung (Bq · s) im Quellenbereich S |
In der Regel bedeuten die genannten Kriterien, dass das Integrationsverfahren sich auf Radionuklide beschränkt, die durch direkte Messungen (Ganz- oder Teilkörpermessungen) erfasst werden können. Für einzelne inkorporierte Stoffe, wie z.B. tritiiertes Wasser, kann jedoch direkt aus der Aktivitätskonzentration im Urin auf diejenige im Gesamtkörper geschlossen werden; für diese ist das Integrationsverfahren daher ebenfalls geeignet.
Die für das Integrationsverfahren erforderlichen Werte der Spezifischen Effektiven Energien sind für geeignete Radionuklide und Messverfahren im Anhang 7.4 aufgeführt.
Zur Integration der im Organ S zum Zeitpunkt t vorhandenen Aktivität können die zum Zeitpunkt ti gemessenen Aktivitätswerte MS,i näherungsweise mittels der Trapezformel verwendet werden, wie es in Gleichung (5.12) beschrieben ist:

mit den Bezeichnungen:
tA, tE | Beginn oder Ende des Zeitraums in Tagen, für den eine Dosis zu ermitteln ist |
AS(t) | Zeitverlauf der Aktivität im Ganzkörper oder Organ S in Bq |
MS,i | gemessene Aktivität im Ganzkörper oder Organ S zum Zeitpunkt ti in Bq |
ti | Zeitpunkte der Messung in Tagen, t0 = tA, tN = tE |
b | Umrechnungsfaktor: 86400 s/d |
6 Schriftenverzeichnis
BND 01 Dosiskoeffizienten bei äußerer und innerer Strahlenexposition, Band 1 und 2; Bundesanzeiger Nr. 160a und 160b vom 28. August 2001;2001
DIN 89 Nachweisgrenze und Erkennungsgrenze bei Kernstrahlungsmessungen; DIN 25482; Beuth Verlag GmbH, Berlin; 1989
DIN 90 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen; DIN ISO 5725; Beuth Verlag GmbH, Berlin; 1990
DIN 95 Radionuklidlaboratorien, Teile 1-5 sowie Beiblätter; DIN 25425; ; Beuth Verlag GmbH, Berlin; 1995
DIN 05 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, Allgemeine Angaben (Gruppe A), Ringversuche zur Verfahrensvalidierung, Auswertung (A 42); DIN 38402 Teil 42; Beuth Verlag GmbH, Berlin; 2005
GUV 98 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien; GUV 16.17; Hrsg. Bundesverband der Unfallkassen, München; 1998
ICR 94 Dose Coefficients for Intakes of Radionuclides by Workers; ICRP Publication 68 (Annals of the ICRP Vol. 24 No. 4); 1994
ICR 97 Individual Monitoring for Internal Exposure of Workers; ICRP Publica- tion 78 (Annals of the ICRP Vol. 27 No. 3/4); 1997
ISO 05 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz für Prüf- und Kalibrierlaboratorien; EN ISO/IEC 17025:2005; Beuth Verlag GmbH, Berlin; 2005
SSV 01 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 2002 I S. 1459) (BGBl. III 751-1-8) zuletzt geändert durch Gesetz über den Umgang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2653, 2658); 2005
RIL 02 Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001 (GMBl. Nr. 6, 2002, S. 136); 2001
RIL 04 Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten) (GMBl 2004 S. 418); 2004
7 Begriffe und Größen
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffe und Größen:
AE | Außergewöhnliches Ereignis |
BfS | Bundesamt für Strahlenschutz |
EKG | Erkennungsgrenze |
ES | Erfordernisschwelle |
GK | Ganzkörper |
GW | Grenzwert |
JAZ | Jahresaktivitätszufuhr |
NFS | Nachforschungsschwelle |
NWG | Nachweisgrenze |
PAS | Personengetragener Aerosolsammler |
QMS | Qualitätsmanagementsystem |
RKM | Rotes Knochenmark |
SD | Schilddrüse |
TK | Teilkörper |
Anlage 1.2: Beispiele für die Berechnung des Erfordernisses
Anlage 2: Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass und Schwellenwertmessungen
Anlage 3.2: Zuordnung der Absorptionsklassen und f1-Werte zu den chemischen Verbindungen
Anlage 5: Mitzuteilende Überwachungsdaten
Anlage 6: Daten zur Eignung von Analysen- und Messverfahren
Anlage 7.1: Retentions- und Ausscheidungsdaten bei einmaliger Zufuhr
Anlage 7.2: Retentions- und Ausscheidungsdaten bei chronischer Zufuhr
Anlage 7.3: Dosiskoeffizienten
Anlage 7.4: Spezifische Effektive Energien (SEE-Werte)
3 Die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter darf bei gebärfähigen Frauen 2 mSv und die des ungeborenen Kindes nach Mitteilung bis zum Ende der Schwangerschaft 1 mSv nicht übersteigen (§ 55 Abs. 4 StrlSchV).
4 Bei gleichzeitig überwiegend äußerer Exposition kann durch die zuständige Behörde diese Schwelle bis auf 0,5 mSv abgesenkt werden.
5 Bedingungen der Anwendung: Nur unterhalb einer potenziellen Dosis durch Inkorporation von 6 mSv (Nachforschungsschwelle), ausgenommen personengetragene Aerosolsammler (PAS); begleitende Messungen mit In-
6 Ergebnisse können auch zur Eingrenzung des Inkorporationszeitpunktes verwendet werden (zeitnahe Indikatormessung).
7 Dies trifft z.B. auf die Körperdosis infolge der Inkorporation von Radionukliden mit langer effektiver Halbwertszeit (größer als 365 Tage) zu, wenn dadurch ein nicht gerechtfertigtes Tätigkeitsverbot als Folge der Inkorporation vermieden werden kann.
8 Diese Werte garantieren den Nachweis von 1 mSv effektiver Dosis bzw. ein Zehntel der Organdosisgrenzwerte gemäß Tabelle 1 in Kapitel 1. Messverfahren, bei denen dies nicht möglich ist, sind in Anhang 3.1 kennzeichnet
9 Die zugehörigen Standardanahmen und-daten beruhen auf den selben biokinetischen und dosimetrischen Daten, die sowohl den Dosiskoeffizienten für beruflich Strahlenexponierte im Bundesanzeiger [BND 01] als auch den Daten in den ICRP-Publikationen 68 [ICR 94] und 78 [ICR 97] zu Grunde liegen.
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