bsvwvbund_06102003_LS25625431•Bekanntmachung über die Verwendung der Zinsen nach § 5 Binnenschifffahrtsfondsgesetz vom 26.06.2002
bsvwvbund_06102003_LS25625431Administrative Regulation06.10.2003
Bekanntmachung über die Verwendung der Zinsen nach § 5 Binnenschifffahrtsfondsgesetz
vom 26.06.2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt zur Ausführung von § 5 Abs. 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz die folgende Richtlinie:
Die Zinsen werden zur Förderung der Weiterbildung für deutsche Binnenschiffer verwendet.
Mit der Durchführung wird die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Münster, beauftragt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West erlässt Ausführungsbestimmungen zur Gewährung von Hilfen für die Weiterbildung von deutschen Binnenschiffern im Benehmen mit den überregionalen deutschen Binnenschifffahrtsverbänden. Das Antragsformular wird hier als pdf-Dokument zum Downloaden zur Verfügung gestellt.
Diese Richtlinie tritt am 01.11.2003 in Kraft.
Bonn, den 06. Oktober 2003
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu der Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West - Binnenschifffahrtsfonds - erlässt zur Ausführung der Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz im Benehmen mit den überregionalen Binnenschifffahrtsverbänden folgende Ausführungsbestimmungen:
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West - Binnenschifffahrtsfonds - kann nach Maßgabe der verfügbaren Zinserträge aus dem Fondsvermögen, der Richtlinien für die Verwendung der Zinsen und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (§ 44) auf Antrag Zuwendungen für die Weiterbildung deutscher Binnenschiffer gewähren.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung. Vielmehr entscheidet die WSD West aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Zinserträge.
Zuwendungen werden deutschen Binnenschiffern (allen Besatzungsmitgliedern mit Ausnahme der Auszubildenden) gewährt, die auf Binnenschiffen fahren, die der gewerblichen Güter- oder der Fahrgastbeförderung dienen.
Zuwendungen werden auch deutschen Reedereien, Genossenschaften, Gesellschaften, Eigentümern etc. für den unter Nr. 2.1 genannten Personenkreis gewährt, sofern dieser von ihnen beschäftigt oder betreut wird.
Die Zuwendungen werden gewährt als nicht rückzahlbare Zuschüsse und betragen
Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt je Antragsteller(in) 2.000 € für Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, welcher erstmalig mit dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Ausführungsbestimmungen beginnt.
Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der vorgefertigten Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen grundsätzlich 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Seminars bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster, zu beantragen.
Antragsformulare sind erhältlich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, dem Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V., Dammstraße 15-17, 47119 Duisburg und dem Bundesverband der Selbstständigen, Abt. Binnenschifffahrt e.V., August-Bier-Straße 18, 53129 Bonn. Außerdem kann das Formular über das Internet ausgedruckt werden: Antragsformular-Binnenschifffahrtsfonds
Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
Die WSD West bewilligt eine Zuwendung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides und Vorlage von Ablichtungen der Teilnahmebescheinigung und der Kostenrechnung.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion West
- Binnenschifffahrtsfonds -
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