Zweites Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 5. April 1971 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)

SammlG SH 2SammlG SH 2Law21.12.1971

Fußnoten

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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

§ 1 - gegenstandslos

Fußnoten

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Aufhebungs- und Änderungsvorschriften

§ 2 - gegenstandslos

Fußnoten

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Aufhebungs- und Änderungsvorschriften

§ 3 - gegenstandslos

Fußnoten

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Aufhebungs- und Änderungsvorschriften

§ 4 - Sammlung des Landesrechts

(1) Die Landesregierung gibt das Landesrecht nach dem Stand vom 31. Dezember 1971 bekannt.

(2) Das Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) gilt sinngemäß.

(3) Überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen; Unstimmigkeiten im Wortlaut, insbesondere hinsichtlich der Verweisungen, sind zu berichtigen.

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2 genannten Vorschriften am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) *)

Fußnoten

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Übergangsvorschrift

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