Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 13. Dezember 1973

SammlAbschlG SHSammlAbschlG SHLaw13.12.1973

§ 1

In die Sammlung des Landesrechts werden nach § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) die aus der Anlage+) ersichtlichen Vorschriften aufgenommen.

Fußnoten

+)

Die Anlage wird nach § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182 Gl.Nr. 114-3) von der Landesregierung als Sonderdruck herausgegeben.

§ 2

Die bis zum 31. Dezember 1971 verkündeten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften treten am 31. Dezember 1973 außer Kraft, soweit sie nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) der Bereinigung unterliegen und nicht nach § 1 Abs. 5 desselben Gesetzes von der Bereinigung ausgenommen sind.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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