LwPachtUmwV SH•Verordnung über die Umwandlung von Pacht in Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben Vom 7. Mai 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
Verordnung über die Umwandlung von Pacht in Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben Vom 7. Mai 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
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Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel
Aufgrund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert durch das Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Siedlung im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes liegt vor, wenn unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde ein einheimischer Pächter
a)
den bisher gepachteten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
b)
falls der Pächter die Beendigung oder die Nichtverlängerung des Pachtvertrages nicht zu vertreten hat - einen gleichartigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt
und die weiteren im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) *) Im Zeitpunkt der Einleitung des Siedlungsverfahrens soll der Pachtvertrag in der Regel bereits 6 Jahre bestanden haben. Der zu erwartende Betrieb soll die Große eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes nicht überschreiten.
Fußnoten
*)
I.d.F.d. LVO v. 17.2.1969, GVOBl. S. 31
§ 2
Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt nicht vor
a)
wenn Erwerber und Veräußerer Eheleute sind,
b)
wenn der Erwerber gesetzlicher Erbe des Veräußerers ist.
Fußnoten
*)
I.d.F.d. LVO v. 17.2.1969, GVOBl. S. 31
§ 3
Fußnoten
*)
Aufhebungsvorschrift
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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