Verordnung über die Umwandlung von Pacht in Eigentum an landwirtschaftlichen Betrieben Vom 7. Mai 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

LwPachtUmwV SHLwPachtUmwV SHOrdinance31.12.1971

Fußnoten

*)

Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Eingangsformel

Aufgrund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert durch das Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Siedlung im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes liegt vor, wenn unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde ein einheimischer Pächter

a)

den bisher gepachteten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder

b)

falls der Pächter die Beendigung oder die Nichtverlängerung des Pachtvertrages nicht zu vertreten hat - einen gleichartigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt

und die weiteren im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) *) Im Zeitpunkt der Einleitung des Siedlungsverfahrens soll der Pachtvertrag in der Regel bereits 6 Jahre bestanden haben. Der zu erwartende Betrieb soll die Große eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes nicht überschreiten.

Fußnoten

*)

I.d.F.d. LVO v. 17.2.1969, GVOBl. S. 31

§ 2

Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt nicht vor

a)

wenn Erwerber und Veräußerer Eheleute sind,

b)

wenn der Erwerber gesetzlicher Erbe des Veräußerers ist.

Fußnoten

*)

I.d.F.d. LVO v. 17.2.1969, GVOBl. S. 31

§ 3

Fußnoten

*)

Aufhebungsvorschrift

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.