Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Vom 15. Dezember 1970

TKrMeldpflVzustStV SHTKrMeldpflVzustStV SHOrdinance15.12.1970

Eingangsformel

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 29. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 443) sind die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich der erkrankte Tierbestand befindet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.

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