PansErholWaldV SH•Landesverordnung über den Erholungswald "Pansdorf" Vom 24. Juli 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Pansdorf" Vom 24. Juli 1973
PansErholWaldV SHPansErholWaldV SHOrdinance24.07.1973
Eingangsformel
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Pansdorf" unter Nr. 30 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rd. 40,18 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein in der Gemeinde Ratekau, Gemarkung Pansdorf, RK 1483 -1485, 1583 und 1584, Flurstücke 243, 252/2, 255/2, 267, 269, 270/3, 446/5, 449/2 und 452/4, gelegenen Abteilungen 302 - 304 des Forstamtes Reinfeld. Er wird im Osten durch die Ortschaft Pansdorf und teils durch die Bundesbahnstrecke Bad Schwartau Eutin, im Westen durch die Schwartau bzw. die dazwischenliegende Feldmark, im Süden durch Waldflächen der Abt. 301 und im Norden teils durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:

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