KalkErholWaldV SH•Landesverordnung über den Erholungswald "Kalkhütte" Vom 16. Oktober 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Kalkhütte" Vom 16. Oktober 1973
KalkErholWaldV SHKalkErholWaldV SHOrdinance16.10.1973
Eingangsformel
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBI. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Kalkhütte" unter Nr. 34 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rd. 18 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Eutin, Gemarkung
a)
Fissau, Flur 1, Flurstücke 6 und 7 tlw.
b)
Sielbek, Flur 1, Flurstück 107/1 gelegene Abteilung 123 e bis g sowie deutsch e 2 und deutsch e 3 des Forstamtes Eutin. Er wird im Westen durch den Kellersee, im Osten teils durch die LIO Nr. 174, von Eutin nach Sielbek begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch , eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hätten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:

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