Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ Vom 26. Oktober 1962

SchindMNatSchGV SHSchindMNatSchGV SHOrdinance26.10.1962

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. De-zember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1101) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

Die in der Gemarkung Bad Bramstedt, Kreis Segeberg, liegenden Moore „Katen-moor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ werden als Naturschutzgebiete

a)

„Katenmoor“

b)

„Schindermoor“

c)

„Dewsbeekermoor“

d)

„Schapbrookermoor“

in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange unter Nummer 61 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichs-naturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Die Naturschutzgebiete umfassen folgende Flächen:

a)

„Katenmoor“ - Flur 11 Flurstücke 3-20, 24-30, 32-35, 37-39, 41-44, 46-50, 52-55, 57-60, 62-64, 66-70, 72-75, 77-79, 184 teilweise, Flur 9 Flurstück 299/126 teilweise in Größe von 6,7114 ha;

b)

„Schindermoor“ - Flur 12 Flurstücke 20-23, 25/1, 26, 28/1, 30 in Größe von 6,2937 ha;

c)

„Dewsbeekermoor“ - Flur 12 Flurstücke 38/1 teilweise, 42 teilweise, 43, 45/1 teilweise, 46/1 teilweise, 153/51 teilweise, 52/1 teilweise, 54, 64/1 teilweise, 171/116 teilweise in Größe von 3,2528 ha;

d)

„Schapbrookermoor“ - Flur 9 Flurstücke 73/1 teilweise, 76/1 teilweise, 77/1 teilweise, 80/1 teilweise, 81 teilweise, 249/92 teilweise in Größe von 3,1551 ha.

(2) Die Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel - und bei dem Landrat des Kreises Segeberg - als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg - niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Bereich der Naturschutzgebiete ist es verboten:

a)

Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;

b)

Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;

c)

Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,

Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

d)

Entwässerungs-, Kultivierungs- oder Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen;

e)

Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz der Gebiete hinweisen;

f)

bauliche Anlagen und Drahtleitungen zu errichten;

g)

Abfälle, Müll oder Schutt in oder an den Naturschutzgebieten abzulagern;

h)

in den Naturschutzgebieten zu lagern oder zu zelten.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von den Verboten des § 3 Abs. 1 bleiben:

a)

die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;

b)

die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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