Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967

BewG§ 80DV SHBewG§ 80DV SHOrdinance21.06.1967

Eingangsformel

Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 -BewG 1965- (Bundesgesetzbl I S. 1861) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom t. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:

in die Gemeindegrößenklasse 10000 bis 50000 Einwohner:

a.

die Gemeinden

Aumühle

Großhansdorf

Halstenbek

Heikendorf

Mönkeberg

Rellingen

Wentorf bei Hamburg

Westerland

Wohltorf

b.

aus den Gemeinden (Großgemeinden)

Altenholz:

der Gemeindeteil (Gemarkung) Stift

Barkelsby:

das an Eckernförde grenzende Gebiet südlich der Straße Eckernförde - Waabs und westlich der Bundeswehrstraße nach Louisenberg

Molfsee:

der Gemeindeteil Schulensee

Timmendorfer Strand:

die Gemeindeteile Timmendorfer Strand und Niendorf

in die Gemeindegrößenklasse 5000 bis 10000 Einwohner:

a.

die Gemeinden

Büsum

Friedrichsgabe

Glashütte

Helgoland

Klausdorf

Krummesse

Ording

Russee

Sankt Peter

Schönkirchen

Strande

Wellsee

Wyk auf Föhr

b.

aus den Gemeinden (Großgemeinden)

Grömitz:

der Gemeindeteil (Hauptort) Grömitz mit Höfen und Gütern Sünderup:

der Gemeindeteil (Siedlung) Adelbyland (Gemarkung Sünderup Flur 5)

in die Gemeindegrößenklasse 2000 bis 5000 Einwohner:

a.

die Gemeinden

Dahme

Egenbüttel

Hörnum (Sylt)

Kampen (Sylt)

Kellenhusen (Ostsee)

Meimersdorf

Moorsee

Wenningstedt (Sylt)

b.

aus den Gemeinden (Großgemeinden)

Ahrensbök:

der Gemeindeteil (Hauptort) Ahrensbök

Drage:

die Treenesiedlung (ca. 4 ha aus der Flur 7 der Gemarkung Friedrichstadt) und die gem. Beschluß der Landesregierung vom 13. Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H. S. 339) in die Stadt Friedrichstadt umgemeindeten Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Drage (15.2976 ha)

Ratekau:

die Gemeindeteile Ratekau und Sereetz

in die Gemeindegrößenklasse 0 bis 2000 Einwohner:

a.

die Gemeinden (Großgemeinden)

Bosau

Gleschendorf

Schönwalde am Bungsberg

Süsel

Wangels

b.

aus den Gemeinden (Großgemeinden)

Ahrensbök:

alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind

Bad Schwartau:

der Gemeindeteil Gr. Parin

Eutin:

die Gemeindeteile Fissau, Sielbeck und Sibbersdorf

Grömitz:

alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 2 Buchst. b)genannt sind

Lensahn:

alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Lensahn Malente:

alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Malente-Gremsmühlen, Malente-Neversfelde und Margarethenhof

Oldenburg (Holstein):

alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Oldenburg Ratekau:

alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind

Stockelsdorf:

alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Stockelsdorf und Mori

Timmendorfer Strand:

alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 1 Buchst. b)genannt sind.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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