GüKG§107V SH•Landesverordnung über die Weitergeltung von Ortsmittelpunkten aufgelöster Gemeinden nach § 107 des Güterkraftverkehrsgesetzes Vom 9. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
Landesverordnung über die Weitergeltung von Ortsmittelpunkten aufgelöster Gemeinden nach § 107 des Güterkraftverkehrsgesetzes Vom 9. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
GüKG§107V SHGüKG§107V SHOrdinance31.12.1971
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel
Aufgrund des § 107 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I 1970 S. 1) verordnet die Landesregierung.
§ 1
Gemeinden, die bei einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen ihre Selbständigkeit verlieren, weil sie in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden, gelten bis zu vier Jahren seit Wirksam werden der Eingliederung oder des Zusammenschlusses, längstens jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes für die neue Gemeinde, weiterhin als Gemeinden im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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