RSiedlGBestV SH•Verordnung über die Bestimmung als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes Vom 30. März 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
Verordnung über die Bestimmung als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes Vom 30. März 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
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Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel
Aufgrund des § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1919 (MinBl.d.Pr.LwVerw. S. 395) zum Reichssiedlungsgesetz wird - insbesondere zur Wiederbesetzung wüster und zur Verhinderung der Zerschlagung auslaufender und schlecht bewirtschafteter Höfe - folgendes verordnet:
I.
Erwirbt ein Siedlungsunternehmen (Abschnitt III der Richtlinien für die landwirtschaftliche Siedlung vom 15. April 1953) einen landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere einen wüsten oder auslaufenden Hof im Sinne des § 39 des Bundesvertriebenengesetzes, um auf diesem die zur nachhaltigen Sicherung seiner Lebensfähigkeit erforderlichen landeskulturellen oder sonstigen wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen, so liegt eine Siedlung im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes auch dann vor, wenn der Betrieb im ganzen an einen zugelassenen Siedlungsbewerber weiterveräußert wird.
II.
Unter der Voraussetzung, daß
landeskulturelle oder bestandssichernde Maßnahmen notwendig sind als bestandssichernde Maßnahme gilt auch die Abfindung weichender Erben und
die Inhaber solcher landwirtschaftlicher Betriebe, die die Größe eines Familienbetriebes übersteigen, Teilflächen in einem für den Bestand des Betriebes vertretbaren Umfange zur Neusiedlung, Anliegersiedlung oder Sicherung der Arbeitsverfassung auf dem Lande zur Verfügung stellen,
liegt Siedlung im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes auch dann vor, wenn unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde:
a.
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b.
ein aus kriegsbedingten oder aus besonderen familiären Gründen bisher verpachteter Betrieb vom Eigentümer oder einer als Erbe oder Miterbe in Betracht kommenden Person in Eigenbewirtschaftung übernommen wird,
c.
eine bestehende Landarbeiterstelle von einem Landarbeiter erworben wird,
d.
ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb auf eine allein oder zusammen mit anderen zur Erbfolge berufene Person übertragen wird, die den Betrieb selbst bewirtschaften will und hierfür geeignet ist.
Fußnoten
*)
Aufgehoben durch VO v. 7.5.1965, GVOBl. S. 35.
III.
Betriebe, bei denen nach den Abschnitten I und II verfahren wird, sind als Siedlerstellen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit dem Wiederkaufsrecht nach § 20 des Reichssiedlungsgesetzes ... zu belasten.
Fußnoten
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Auslassung gegenstandslos infolge Aufhebung d. bezogenen Vorschrift; vgl. Ges. v. 28.7.1961, BGBl. I S. 1091
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