USGOWiZustV SH•Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 12. März 1971
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 12. März 1971
USGOWiZustV SHUSGOWiZustV SHOrdinance12.03.1971
Eingangsformel
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661) in Verbindung mit dem Gesetz über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) sowie auf Grund der §§ 8 und 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Landräte und die Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sind zuständig
für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und
für die Gewährung von Härteausgleich in den in § 23 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Fällen.
§ 2
Fußnoten
+)
Änderungsvorschrift
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.