Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft Vom 27. August 1970

AufwAGABetrV SH 1970AufwAGABetrV SH 1970Ordinance27.08.1970

Eingangsformel

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 683) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676); sowie aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft sind die Kreislandwirtschaftsbehörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1970 in Kraft.

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