Landesverordnung über den Erwerb der Befugnis zum Ausbilden von Handwerkslehrlingen Vom 21. Mai 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

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Fußnoten

*)

Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Eingangsformel

Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Wer die Lehrmeisterprüfung vor einem aufgrund des § 128 a der Gewerbeordnung zur Abnahme der Lehrmeisterprüfung im graphischen Gewerbe errichteten Ausschuß bestanden hat, ist berechtigt, Lehrlinge in den in § 2 genannten entsprechenden Handwerken auszubilden, wenn er in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens 4 Jahre praktisch tätig gewesen ist.

§ 2

Den Fachgebieten des graphischen Gewerbes entsprechen folgende in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerksberufe:

Fachgebiete des graphischen GewerbesHandwerksberufe
BuchbinderNr. 107 Buchbinder
Schriftsetzer, BuchdruckerNr. 108 Buchdrucker:
Schriftsetzer; Drucker
SiebdruckerNr. 110 Siebdrucker
StempelmacherNr. 111 Flexografen
Positivretuscheur, Reproduktionsfotograf, Klischeeätzer, NachschneiderNr. 112 Chemigrafen
StereotypeurNr. 113 Stereotypeure
GalvanoplastikerNr. 114 Galvanoplastiker

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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