Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung* im Lande Schleswig-Holstein Vom 1. Juli 1957

SBSozVV SH 1957SBSozVV SH 1957Ordinance30.06.1957

Fußnoten

*)

Die Oberfinanzdirektion Kiel hat sich mit nachfolgender Verfügung vom 4. Juli 1957 -S2175-A-St 12/121- dieser Bewertung angeschlossen:

Eingangsformel

Auf Grund des § 160 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) wird der Wert der Sachbezüge für die Sozialversicherung wie folgt festgestellt:

§ 1 - Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:

monatlichwöchentlichtäglich
1.Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung135,00 DM31,50 DM4,50 DM
2.alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge105,00 DM24,50 DM3,50 DM
3.Lehrlinge75,00 DM17,50 DM2,50 DM

Gemäß § 3 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955 schließe ich mich für den Steuerabzug vom Arbeitslohn den Sätzen an, die in dem Entwurf vom 1. Juli 1957 -IX/26-00.4/42- der Verordnung über die Bewerbung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Land Schleswig-Holstein festgelegt sind.

(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen

1.Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung)mit 3/20
2.Heizung und Beleuchtungmit 1/20
3.1. und 2. Frühstückmit je 1/10
4.Mittagessenmit 3/10
5.Nachmittagskaffeemit 1/10
6.Abendessenmit 2/10

der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.

(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Ansätzen 1 und 2 genannten Beträge

für den Ehegatten um 80 %,

für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,

für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:

1.

Wohnung

 

 

a)

für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung

jährlich 360,00 DM

 

b)

für alle übrigen verheirateten Beschäftigten

jährlich 240,00 DM

2.

Feuerung

 

 

a)

Steinkohlen

für den Zentner 6,50 DM

 

b)

Briketts

für den Zentner 3,50 DM

 

c)

Hartholz

für den Raummeter 18,00 DM

 

d)

Weichholz

für den Raummeter 15,00 DM

 

e)

Reisig (Buschholz)

für die Fuhre 9,00 DM

 

f)

Preßtorf

für den Zentner 2,50 DM

 

g)

Stechtorf

für 1.000 Stück 10,00 DM

3.

Getreide

 

 

a)

Roggen

für den Zentner 19,00 DM

 

b)

Weizen

für den Zentner 20,00 DM

 

c)

Futtergerste

für den Zentner 18,00 DM

 

d)

Futterhafer

für den Zentner 17,00 DM

4.

Hülsenfrüchte

 

 

a)

Speiseerbsen

für den Zentner 35,00 DM

 

b)

weiße Bohnen

für den Zentner 40,00 DM

5.

Mehl

 

 

a)

Roggenmehl

für den Zentner 24,00 DM

 

b)

Weizenmehl

für den Zentner 30,00 DM

6.

Brot

 

 

a)

Schrotbrot, Vollkornbrot

für das Kilogramm 0,60 DM

 

b)

Roggenbrot

für das Kilogramm 0,66 DM

 

c)

Weißbrot

für das Kilogramm 0,90 DM

 

d)

Roggenmischbrot

für das Kilogramm 0,70 DM

 

e)

Weizenmischbrot

für das Kilogramm 0,76 DM

7.

Kartoffeln

 

 

a)

sortierte Speisekartoffeln

für den Zentner 5,00 DM

 

b)

unsortierte Kartoffeln

für den Zentner 3,50 DM

8.

Milch

 

 

a)

Vollmilch

für den Liter 0,30 DM

 

b)

Magermilch

für den Liter 0,08 DM

9.

Butter

für das Kilogramm 6,20 DM

10.

Ein Schlachtschwein

für den Zentner Lebendgewicht 110,00 DM

11.

Kuhhaltung

für eine Kuh jährlich 350,00 DM

12.

Sommerweide

für eine Kuh jährlich 120,00 DM

13.

Ziegen- und Schafhaltung

für ein Stück jährlich 40,00 DM

14.

Weide für eine Zuchtgans

jährlich 4,00 DM

15.

Ein Ferkel

35,00 DM

16.

Stroh und Heu

 

 

a)

Stroh

für den Zentner 1,75 DM

 

b)

Wiesenheu

für den Zentner 4,00 DM

 

c)

im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu)

für den Zentner 6,00 DM

17.

Kartoffel- oder Gartenland

 

 

a)

bearbeitet und gedüngt

für 0,25 ha jährlich 150,00 DM

 

b)

unbearbeitet und ungedüngt

für 0,25 ha jährlich 50,00 DM

18.

Grasnutzung

für 0,25 ha jährlich 50,00 DM

19.

Kleeland

für 0,25 ha jährlich 50,00 DM

20.

Getreideland

für 0,25 ha jährlich 50,00 DM

21.

Eine Gespannstunde

 

 

a)

mit Trecker

5,00 DM

 

b)

mit Pferden

2,00 DM

 

c)

mit Ochsen

1,00 DM

 

d)

die in a bis c enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer

um 1,50 DM je Stunde.

(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Deputate fließen dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

Dieses Verfahren gilt nur, wenn die ordnungsmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Deputate dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3 - Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die den Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:

a)für einen Rockmonatlich 3,50 DM
b)für eine Hosemonatlich 3,00 DM
c)für eine Westemonatlich 0,75 DM
d)für einen Mantelmonatlich 3,50 DM
e)für eine Mützemonatlich 0,50 DM

(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,00 DM.

§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 1067 bis 1971 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 - Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten

a)

bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 30. Juni 1957 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

b)

bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 30. Juni 1957 zufließen.

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