Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 25. März 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

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Fußnoten

*)

Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Eingangsformel

Aufgrund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Vereidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899 ff.) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 2

Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.

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