BLGzustBehV SH•Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 68 des Bundesleistungsgesetzes Vom 31. Oktober 1972
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 68 des Bundesleistungsgesetzes Vom 31. Oktober 1972
BLGzustBehV SHBLGzustBehV SHOrdinance31.10.1972
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 65 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514) |
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Eingangsformel
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörden nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sind
das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für Grundstücke, die als Wasserschutzgebiet als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen,
die Kreislandwirtschaftsbehörden für Grundstücke, die wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als besonders schutzbedürftig erklärt werden sollen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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