RüGDV SH 1•Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) Vom 26. September 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) Vom 26. September 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
RüGDV SH 1RüGDV SH 1Ordinance31.12.1971
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel
Aufgrund der Artikel 78 Abs. 2, 55 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 betr. Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (VO. Bl. BZ. 1949 S. 152) wird hiermit verordnet:
§ 1
(1) Eine Wiedergutmachungskammer wird nur bei dem Landgericht in Kiel errichtet.
(2) Diese ist für den gesamten Bereich des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. September 1949 in Kraft.
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