Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) Vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

LStrAnpG ILStrAnpG ILaw31.12.1971

Fußnoten

*)

Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Eingangsformel

Änderungen:

keine

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Änderung von Gesetzen
Titel 1
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts
Artikel 1 bis 2
Titel 2
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts
Artikel 3 bis 22
Titel 3
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Strafrechts
Artikel 23 bis 26
Titel 4
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens und des Wirtschaftsrechts
Artikel 27 bis 40
Abschnitt II
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Artikel 41 bis 50

Abschnitt I

Fußnoten

*)

Änderungs- u. Aufhebungsvorschriften

Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften

Artikel 41 - Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Strafdrohungen des Schleswig-holsteinischen Landesrechts, soweit sie durch den Abschnitt I nicht besonders geändert werden.

Artikel 42 - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen

Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.

Artikel 43 - Mindest- und Höchstmaße

(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.

(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Artikel 44 - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen

Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dies Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweitArtike143Absatzl Satz1 nichts anderes bestimmt.

Artikel 45 - Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen

Ist wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 500,- Deutsche Mark angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von 500,- Deutsche Mark.

Artikel 46 - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe

Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.

Artikel 47 - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

Soweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.

Artikel 48 - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung

Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

Artikel 49 - Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)2 geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel 50 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

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