BienHFöG SH 1971•Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung Vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung Vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
BienHFöG SH 1971BienHFöG SH 1971Law31.12.1971
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 48 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514) |
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Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
§ 1 - Belegstellen
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz kann auf Antrag nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Belegstellen zu Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen erklären. Innerhalb der Schutzbezirke dürfen andere Bienenvölker als die Zuchtvölker des Antragstellers nicht aufgestellt werden. Für besondere Zuchtversuche kann das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen.
(2) Der Schutz kann befristet werden. Er kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, unter denen er gewährt worden ist, weggefallen sind.
(3) Die Erklärung zum Schutzbezirk und ihr Widerruf werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam.
§ 2 - Bienenwanderung
Wer Bienenvölker während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises aufstellen will, hat dies dem für den Wanderstandort zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens drei Wochen vor der Wanderung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Heimatstandort und den Wanderstandort, die Zahl der für die Wanderung vorgesehene Bienenvölker sowie Beginn und Ende der Wanderung zu enthalten. Ihr ist die Einverständniserklärung des Grundstückbesitzers oder des sonst Verfügungsberechtigten des Wanderstandortes beizufügen.
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
Bienenvölker außer den Zuchtvölkern innerhalb von nach § 1 Absatz 1 zu Schutzbezirken erklärten Belegstellen aufstellt, ohne daß dies für besondere Zuchtversuche zugelassen ist,
b)
Bienenvölker ohne vorherige Anzeige während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises aufstellt,
c)
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz beigefügt ist
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(2) Ohne vorherige Anzeige aufgestellte Bienenvölker können die örtlichen Ordnungsbehörden auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zum Heimatstandort befördern lassen, falls sie trotz Aufforderung nicht innerhalb 48 Stunden entfernt sind.
§ 4 - Ausführungsbestimmungen
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft....*)
Fußnoten
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Satz 2 Aufhebungsvorschrift
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