Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren der Kriegsopferversorgung Vom 8. Juli 1959

VollstbVerwKriegsopfV SLVollstbVerwKriegsopfV SLOrdinance08.07.1959

Eingangsformel

Auf Grund des * Artikels 106 der Verfassung des Saarlandes* [1] und des § 47 Abs. 5 [2] des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) [3] verordnet die Landesregierung:

Fußnoten

[1])

Vgl. jetzt § 5 Abs. 3 LOG - BS- Nr. 200- 2.

[2])

Jetzt § 47 Abs. 6 des Gesetzes.

[3])

Gesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Art. II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469).

§ 1

Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen und zurückzuzahlenden Kapitalabfindungen der Kriegsopferversorgung sowie von Kosten sind die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden.

§ 2

Örtlich zuständig ist die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde, in der der Pflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beitreibung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

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