VollstbVerwKriegsopfV SL•Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren der Kriegsopferversorgung Vom 8. Juli 1959
Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren der Kriegsopferversorgung Vom 8. Juli 1959
VollstbVerwKriegsopfV SLVollstbVerwKriegsopfV SLOrdinance08.07.1959
Eingangsformel
Auf Grund des * Artikels 106 der Verfassung des Saarlandes* [1] und des § 47 Abs. 5 [2] des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) [3] verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 5 Abs. 3 LOG - BS- Nr. 200- 2.
[2])
Jetzt § 47 Abs. 6 des Gesetzes.
[3])
Gesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Art. II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469).
§ 1
Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen und zurückzuzahlenden Kapitalabfindungen der Kriegsopferversorgung sowie von Kosten sind die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden.
§ 2
Örtlich zuständig ist die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde, in der der Pflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beitreibung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
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