Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung Vom 17. Dezember 1937

FinVwZwVErstVfV SLFinVwZwVErstVfV SLOrdinance01.07.1937

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Eingangsformel

Auf Grund von § 12 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), verordnet das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:[1]

Fußnoten

[1])

Jetzt Ministerium der Finanzen gem. der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.

§ 1

Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Beitreibung von Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, gelten sinngemäß

für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Erstattungsbeschlüssen, die von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung erlassen werden (§ 5 des Erstattungsgesetzes), oder auf Grund von Unterwerfungserklärungen, die vor Dienststellen der Landesfinanzverwaltung abgegeben werden (§ 6 Absatz 2 des Erstattungsgesetzes),

für die Vollziehung von Beschlüssen, durch die die Beschlagnahme (§ 4 Absatz 1 des Erstattungsgesetzes) von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung angeordnet wird.

§ 2

Vollstreckungsbehörden (§ 7 des Erstattungsgesetzes) sind die Finanzämter. Ist der Erstattungsbeschluss nicht von einem Finanzamt erlassen oder die Unterwerfungserklärung nicht vor einem Finanzamt abgegeben worden, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.

§ 3

§ 1 gilt entsprechend, wenn eine andere oberste Dienstbehörde als das Ministerium der Finanzen mit dessen Zustimmung die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden bestimmt hat.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1937 in Kraft.

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