SVG§ 10Abs4S7DVZustV SL•Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 9. Oktober 1970
Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 9. Oktober 1970
SVG§ 10Abs4S7DVZustV SLSVG§ 10Abs4S7DVZustV SLOrdinance09.10.1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins vorbehaltenen Stellen sind:
der Präsident des Landtags
der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei
die Ministerien
der Präsident des Rechnungshofs
je für den Geschäftsbereich.
(2) Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 die oberste Dienstbehörde und, sofern eine oberste Dienstbehörde nicht besteht, die Aufsichtsbehörde.
§ 2
Vormerkstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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