Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz Vom 4. November 1959

LBeschGZustV SLLBeschGZustV SLOrdinance04.11.1959

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 8 und 28 Absatz 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 8 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern:

§ 1

Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 2

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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