Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965

EntschGebV SLEntschGebV SLOrdinance12.01.1965

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

§ 1

Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau [1]

Fußnoten

[1])

Jetzt zuständig: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.16 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.

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