EntschGebV SL•Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965
Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965
EntschGebV SLEntschGebV SLOrdinance12.01.1965
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) |
|---|
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:
§ 1
Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau [1]
Fußnoten
[1])
Jetzt zuständig: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.16 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.