Verordnung über die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt Vom 20. September 1945

LVAV SLLVAV SLOrdinance20.09.1945

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1383 vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)

§ 1

Für das Saarland wird eine Landesversicherungsanstalt mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Der Regierungspräsident

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