ZwVerbuaStVtr SL•Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
ZwVerbuaStVtr SLZwVerbuaStVtr SLLaw09.11.1972
Eingangsformel
Das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet
der Raumordnung und Landesplanung,
der Bauleitplanung,
der Schulträgerschaft,
der Wasserversorgung und des Grundwasserschutzes,
des Ausbaues und der Unterhaltung von Gewässern,
der Reinigung, Verwertung und Beseitigung des Abwassers,
der Abfallbeseitigung,
der Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,[2]
über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.
Fußnoten
[2])
Städtebauförderungsgesetz aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191). Vgl. jetzt das neue Kapitel 2 “Besonderes Städtebaurecht” in den §§ 136 ff BauGB.
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt des Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
Artikel 3
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die vom Innenminister des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.
(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist die vom Innenminister des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, bestimmte Behörde.
(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.
Artikel 5
(1) Landkreise und kreisfreie Städte im Grenzbereich können, sofern dies wegen der strukturellen Verflechtung über die Landesgrenze hinweg angebracht ist, zur Vertiefung der Regionalplanung für benachbarte Mittelbereiche mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder einen Zweckverband bilden. Verbandsgemeinden und Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung können auf ihren Antrag Mitglieder werden.
(2) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Rahmen der Ziele von Raumordnung und Landesplanung diese im Gebiet der beiderseits der Landesgrenze gelegenen Mittelbereiche zu ergänzen und zu vertiefen sowie, soweit erforderlich, im Bereich benachbarter zentraler Orte eine gemeinsame kommunale Entwicklung vorzusehen.
(3) Die Ergebnisse der Planungen nach Absatz 2 werden gemäß den landesplanungsrechtlichen Bestimmungen in die Raumordnungsteilpläne des Saarlandes und die regionalen Raumordnungspläne des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung, die im gegenseitigen Einvernehmen der beiden obersten Landesplanungsbehörden des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz erteilt wird.
(4) Zuständig für die Bildung eines Zweckverbandes und die Aufsicht über diesen ist die für die Aufsicht über die Träger der Regionalplanung zuständige Behörde des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 herbeigeführt.
(5) Ist zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben ein Zweckverband nicht erforderlich, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Für deren Bildung gilt Absatz 4 sinngemäß.
Artikel 6
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) [3] und das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS-Nr. 75341.
Artikel 7
(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen oder zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, [4]* 113, [5] 115 Abs. 1 erster Halbsatz [6] WVVO* ergibt, so ist bestimmende Behörde nach den §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbeizuführen.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor
über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder
eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder
Verfahren nach den §§ 174, 175, 176 [7] WVVO durchgeführt werden oder
über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder
die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, [7] 102 bis 105 WVVO) [8] erlässt.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 [9] Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu.
Fußnoten
[4])
Vgl. jetzt § 21 der BS-Nr. 753-4-1.
[5])
Vorschrift für das Saarland aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 7 Nr. 33 des 5. RBG vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258).
[6])
Vgl. jetzt § 22 der BS-Nr. 753-4-1.
[7])
Aufgehoben durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 WVG vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und als Landesrecht durch Nr. 98 der Anlage zum 4. RBG (BS-Nr. 114-1).
Aufgehoben durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 WVG vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und als Landesrecht durch Nr. 98 der Anlage zum 4. RBG (BS-Nr. 114-1).
[8])
Vgl. jetzt §§ 15 bis 18 der BS-Nr. 753-4-1.
[9])
Vgl. jetzt § 11 der BS-Nr. 753-4-1.
Artikel 8
(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 6 und 7 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
(2) Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes (Artikel 3 Abs. 2) den Ausschluss der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes (Artikel 6 Abs. 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.
Artikel 9
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.[1]
Freisen, den 9. November 1972
(Unterschriften)
Fußnoten
[1])
Der Staatsvertrag ist am 1. April 1973 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 13. April 1973 (Amtsbl. S. 239).
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