Durchführungsverordnung über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Arbeitskammer für das SaarlandVom 10. März 1954

RVBedArbKDV SLRVBedArbKDV SLOrdinance10.03.1954

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anlage Nr. 150 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 in Verbindung mit § 23 [1] des Gesetzes über die Errichtung einer Arbeitskammer für das Saarland vom 30. Juni 1951 (ABl. S. 980) bestimme ich was folgt:

Fußnoten

[1])

Jetzt: § 19 des Gesetzes Nr. 1290 vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590).

§ 1

Für die Beamten der Arbeitskammer gelten die für die Landesbeamten maßgebenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 2

Bezüglich der Angestellten und Arbeiter gelten die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

§§ 3 bis 6 - (aufgehoben)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen

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