Gesetz Nr. 953 Sechstes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes Vom 29. November 1972

BGÄndG SL 6BGÄndG SL 6Law29.11.1972

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 394 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Artikel 1 - (aufgehoben)

Artikel 2

Die Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt für das Saarland sind Beamte des Landes. Ihre Bezüge erstattet die Landesversicherungsanstalt für das Saarland. Dazu gehören alle Leistungen, die dem Beamten mit Rücksicht auf sein Amt gewährt werden.

Artikel 3 - (aufgehoben)

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt in Kraft:

Artikel 2 am 1. Januar 1973.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.