Gesetz Nr. 820 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ Vom 11. November 1965

MoselVollzAStVtrG SLMoselVollzAStVtrG SLLaw11.11.1965

Artikel 1

Dem am 27. Juli in Saarbrücken und am 3. Mai 1965 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.[1]

Fußnoten

[1])

Der Staatsvertrag ist am 1. September 1966 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 30. August 1966 (Amtsbl. S. 637).

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