BewG§ 80Abs2DV SL•Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des BewertungsgesetzesVom 31. Juli 1967
Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des BewertungsgesetzesVom 31. Juli 1967
BewG§ 80Abs2DV SLBewG§ 80Abs2DV SLOrdinance31.07.1967
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I 1965 S. 1861) [1] verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Bewertungsgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794).
§ 1
Die nachstehend aufgeführten Gemeinden [2] werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
in die Gemeindegrößenklasse über 2.000 bis 5.000 Einwohner:
die Gemeinde [3] Rentrisch
in die Gemeindegrößenklasse über 10.000 bis 50.000Einwohner:
die Gemeinden [4] Bischmisheim, Schafbrücke, Scheidt, Brebach-Fechingen und Güdingen.
Fußnoten
[2])
Nach Durchführung der Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland „Stadtbezirke“.
[3])
Jetzt Stadtbezirk von St. Ingbert.
[4])
Jetzt Teile eines Stadtbezirks von Saarbrücken.
§ 2
§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung der Einheitswerte die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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