Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969

GemStAntV SLGemStAntV SLOrdinance12.12.1969

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 3. September 2024 (Amtsbl. I S. 711)

Eingangsformel

Auf Grund der * §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 5* [1] des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587) [2] wird Folgendes verordnet:

Fußnoten

[1])

Jetzt: §§ 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes.

[2])

Gemeindefinanzreformgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862).

§ 1

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach dem in Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.

§ 2

In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden

a)

bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,

b)

bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde entsprechend der vom Statistischen Landesamt auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl

den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.

§ 3

(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.

(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr.

(3) Am 21. Dezember jeden Jahres erhalten die Gemeinden eine Zwischenzahlung in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres.

§ 4

(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenen Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2463) [3]festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 genannten Terminen statt. Dabei sind die in den Ausgleich einzubeziehenden Ausgleichsbeträge dem nach dem festgesetzten Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilenden Gesamtbetrag vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.

(3) Der Ausgleich unterbleibt für Gemeinden, deren in der Anlage zu § 1 festgesetzte Schlüsselzahl durch die nach Absatz 1 ermittelte Ergänzungsschlüsselzahl erst von der sechsten Stelle hinter dem Komma ab verändert wird.

Fußnoten

[3])

Für die Jahre 2003 bis 2005 festgesetzt durch Verordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887); für die Jahre 2006, 2007, 2008 fstgesetzt durch Verordnung vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904).

§ 5

Das Ministerium der Finanzen errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge und regelt die Auszahlung.

§ 6

(1) Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Form.

(2) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.

(3) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit dem bundesgesetzlich bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird.

(4) Werden Fehler der Berechnung von Umlagen festgestellt, sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge spätestens bis zu dem auf die Feststellung der Fehler folgenden Termin dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben unter Angabe der Berechnungsgrundlage zu melden und auszugleichen.

§ 7

(1) Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen.

(2) Die Gemeinden leisten am 21. Dezember jeden Jahres eine Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres. Übersteigt in der einzelnen Gemeinde die Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage die Höhe ihres Anteils an der Einkommensteuer am 1. November, so wird die Höhe der Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage auf die Höhe des Einkommensteueranteils am 1. November begrenzt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage - Verteilungsschlüssel Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 2024-2026

Verteilungsschlüssel Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 2024-2026

Schlüsselzahlen
2024-2026
Saarbrücken, Landeshauptstadt0,1716603
Friedrichsthal, Stadt0,0098645
Großrosseln0,0070975
Heusweiler0,0200432
Kleinblittersdorf0,0115517
Püttlingen, Stadt0,0200638
Quierschied0,0138554
Riegelsberg0,0178141
Sulzbach/Saar, Stadt0,0145116
Völklingen, Stadt0,0303892
Regionalverband0,3168513
Beckingen0,0154499
Losheim am See0,0155898
Merzig, Kreisstadt0,0264832
Mettlach0,007939
Perl0,00352
Wadern, Stadt0,016298
Weiskirchen0,0059841
Landkreis0,091264
Eppelborn0,0180484
Illingen0,0175754
Merchweiler0,0099908
Neunkirchen, Kreisstadt0,0375908
Ottweiler, Stadt0,015499
Schiffweiler0,0158372
Spiesen-Elversberg0,0135478
Landkreis0,1280894
Dillingen/Saar, Stadt0,0179851
Lebach, Stadt0,018974
Nalbach0,0101337
Rehlingen-Siersburg0,0162574
Saarlouis, Kreisstadt0,0372944
Saarwellingen0,014869
Schmelz0,0156936
Schwalbach0,0182356
Überherrn0,0126694
Wadgassen0,0193065
Wallerfangen0,0099399
Bous0,0067671
Ensdorf0,0060335
Landkreis0,2041592
Bexbach, Stadt0,0191997
Blieskastel, Stadt0,0242811
Gersheim0,0066196
Homburg, Kreisstadt0,0444648
Kirkel0,0137997
Mandelbachtal0,0133608
St. Ingbert, Stadt0,0422475
Landkreis0,1639732
Freisen0,0080556
Marpingen0,0113825
Namborn0,0075697
Nohfelden0,0098752
Nonnweiler0,0091843
Oberthal0,0062411
St. Wendel, Kreisstadt0,029183
Tholey0,0141715
Landkreis0,0956629
Saarland1,0000000

Anlage 2 - (aufgehoben)

(aufgehoben)

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