SondHilfG,NI•Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
SondHilfG,NISondHilfG,NIGesetz01.01.1970
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Vom 22. September 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 426 - VORIS 25100 01 00 00 000 -)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1952 (Nds. GVBl. S. 30).
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1969 (Nds. GVBl. S. 164).
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Gebietsbeauftragten für das Land Niedersachsen hiermit verkündet wird:
§ 1, I. - Zweck
§ 1 SondHilfG
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhält Sonderhilfe, wer unter nationalsozialistischer Herrschaft seit dem 30. Januar 1933 wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt oder unterdrückt wurde und hierdurch Schaden an Leib und Leben (Personenschaden) erlitten hat.
(2) Sonderhilfe kann nicht beanspruchen, wer wegen asozialen Verhaltens oder wegen nationalsozialistischer Betätigung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint.
§§ 2 - 5, II. - Art und Umfang
§ 2 SondHilfG
Als Sonderhilfe kann gewährt werden:
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- eine Geldrente;
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- Ersatz der Kosten einer angemessenen Ausbildung für Geschädigte, die ihre Ausbildung infolge des Personenschadens nicht fortsetzen konnten;
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- Ersatz der Kosten einer Umschulung für einen neuen Beruf, wenn der ursprüngliche infolge des Personenschadens nicht mehr ausgeübt werden kann;
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- bevorzugte Erteilung der für den neuen Beruf etwa erforderlichen Genehmigungen;
-
- Zuweisung der für den neuen Betrieb etwa erforderlichen Betriebsvorrichtungen und Räume;
-
- Gewährung eines Darlehns zur Eröffnung des neuen Betriebes, wenn er ohne das Darlehn nicht lebensfähig wäre. Das Darlehn soll 5.000.- DM nicht übersteigen, zinslos oder zu niedrigem Zinsfuß gewährt werden;
- 7.Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld. Die Vorschriften der §§ 10 bis 24 und 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) finden entsprechend Anwendung.
§ 3 SondHilfG
(1) Die als Sonderhilfe zu gewährende Geldrente beträgt bei einer Erwerbsbeschränkung um
| 30 | vom Hundert | 70.- DM | monatlich | |
|---|---|---|---|---|
| 40 | vom Hundert | 90.- DM | " | |
| 50 | vom Hundert | 120.- DM | " | |
| 60 | vom Hundert | 140.- DM | " | |
| 70 | vom Hundert | 170.- DM | " | |
| 80 | vom Hundert | und höher | 200.- DM | " |
Beträgt die nach Satz 1 zu gewährende Geldrente weniger als 140 DM, so erhöht sie sich für Frauen bei Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf 140 DM.
(2) Für die Ehefrau ist ein Frauenzuschlag von einem Achtel der Geldrente zu gewähren. Der Frauenzuschlag entfällt, sofern die Ehefrau selbst eine diesen übersteigende Sonderhilfe erhält. Ist die Ehe geschieden, so ist der Frauenzuschlag zu zahlen, wenn der Ehemann unterhaltspflichtig ist.
(3) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ein Kinderzuschlag in Höhe von 20 DM zu gewähren. Hat das Kind bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht beendet und ist ihm der Geschädigte über diesen Zeitpunkt hinaus unterhaltspflichtig, so ist der Kinderzuschlag bis zur Beendigung der vollen Schul- oder Berufsausbildung, jedoch höchstens bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr, weiter zu gewähren.
(4) Bei körperlicher Hilflosigkeit infolge des Personenschadens wird eine Pflegezulage von 75 DM monatlich gewährt. Die Zahlung der Pflegezulage wird eingestellt, solange dem Geschädigten Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Krankenhaus) gewährt wird.
(5) Die Geldrente ist vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wird, zu gewähren. In Härtefällen kann der Niedersächsische Minister des Innern im Benehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen Ausnahmen von dieser Bestimmung für die Zeit nach dem 30. Juni 1948 gewähren.
§ 4 SondHilfG
(1) Ist der Geschädigte infolge des erlittenen Personenschadens verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, als Sonderhilfe eine Hinterbliebenenrente.
(2) Die Hinterbliebenenrente beträgt ohne Rücksicht auf Erwerbsfähigkeit der Hinterbliebenen für
-
- die Witwe drei Fünftel,
-
- Vollwaisen ein Fünftel,
-
- Halbwaisen ein Achtel,
-
- die Eltern oder sonstige Verwandte aufsteigender Linie je Elternteil drei Zehntel
der Vollrente von 200 DM monatlich, jedoch insgesamt nicht mehr als die Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat. Ist die Hinterbliebenenrente nach Satz 1 zu kürzen und sind mehrere Hinterbliebene rentenberechtigt, so sind die Hinterbliebenenrenten anteilmäßig zu kürzen.
(3) Sonstige Personen, denen der Verstorbene bei Lebzeiten unentgeltlich Unterhalt gewährte, erhalten eine Hinterbliebenenrente nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit bis zu einem Fünftel der Vollrente im Einzelfall.
(4) Die Witwenrente entfällt im Falle der Wiederverheiratung nach Ablauf von drei Monaten. Witwenrente wird auch solchen Frauen gewährt, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben, wenn die Eingehung der Ehe infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen unterblieben ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Niedersächsische Minister des Innern im Benehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Justiz. Waisenrente wird bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Waise volljährig wird, sich verheiratet oder stirbt.
(5) Als anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Ehemann, wenn die verstorbene Ehefrau nachweislich zum überwiegenden Teil zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen hat. Die Vorschrift in Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Den Verstorbenen werden Verfolgte, die inhaftiert waren und seit dem 8. Mai 1945 vermißt werden, gleichgestellt.
(7) Ist der Geschädigte, dem eine Geldrente nach diesem Gesetz zusteht, nach dem 8. Mai 1945 gestorben oder stirbt er nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erhalten die nach der Vorschrift des Absatzes 2 berechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 500 DM. Ist der Tod infolge des Personenschadens eingetreten, so wird das Sterbegeld neben der Hinterbliebenenrente gezahlt. Das Sterbegeld ist an den Hinterbliebenen auszuzahlen, der die Beerdigungskosten getragen hat oder trägt.
§ 5 SondHilfG
Einkünfte des Geschädigten und der Hinterbliebenen aus öffentlichen Mitteln und Sozialversicherungsleistungen sind auf Renten im Sinne der §§ 3 und 4 nicht anzurechnen.
§§ 6 - 8, III. - Berechtigung und Verpflichtung
§ 6 SondHilfG
(1) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes kann nur erheben, wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
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- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
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- seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Lande Niedersachsen hat.
(2) Die spätere Wohnsitzbegründung im Lande Niedersachsen genügt, wenn der Geschädigte nachweist,
-
- daß er politischer Rückwanderer ist oder
-
- daß er aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt ist oder
-
- daß er als Zugewanderter nachweislich aus nicht mehr unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten im Zuge behördlicher Räumungsmaßnahmen neu nach dem Lande Niedersachsen umgesiedelt worden ist oder
-
- daß er den Schaden im Lande Niedersachsen erlitten hat oder
-
- daß er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem zusammenhängenden Zeitraum von zwei Jahren nach dem 30. Januar 1933 in Niedersachsen seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte.
(3) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes erlöschen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets einschließlich des Gebiets von Berlin (West) nimmt.
(4) Über den Anspruch auf Gewährung von Sonderhilfe wird auf Antrag oder von Amts wegen erneut entschieden, wenn in den Verhältnissen, die für die Entscheidung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nachuntersuchungen von Amts wegen zur Feststellung der Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung bei Rentenansprüchen unterbleiben bei Geschädigten und Hinterbliebenen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 SondHilfG
(1) Geschädigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit können auf Grund dieses Gesetzes Ansprüche nur geltend machen, wenn der Niedersächsische Minister des Innern zustimmt. Dies gilt auch für Staatenlose.
(2) Der Zustimmung des Niedersächsischen Ministers des Innern bedarf es nicht, wenn der Geschädigte bei Eintritt des schädigenden Ereignisses die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
(3) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.
§ 8 SondHilfG
(1) Die bei der Durchführung der Sonderhilfe entstehenden Aufwendungen trägt das Land Niedersachsen.
(2) Ersatzansprüche des Geschädigten oder der nach ihm Berechtigten auf Schadenersatz für Personenschäden nach sonstigem Recht gehen auf das Land Niedersachsen über. Der Übergang erfolgt im Zeitpunkt der Rechtskraft des Sonderhilfsbescheids. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.
§§ 9 - 13, IV. - Sonderhilfsausschüsse
§ 9 SondHilfG
Auf das Verfahren in Sonderhilfssachen finden die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes und die Vorschriften der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes vom 26. August 1969 (Nieders. GVBl. S. 164) Anwendung.
§ 10 SondHilfG
(weggefallen)
§ 11 SondHilfG
(weggefallen)
§ 12 SondHilfG
(weggefallen)
§ 13 SondHilfG
(weggefallen)
§§ 14 - 22, V. - Verfahren
§ 14 SondHilfG
(weggefallen)
§ 15 SondHilfG
(weggefallen)
§ 16 SondHilfG
(weggefallen)
§ 17 SondHilfG
(weggefallen)
§ 18 SondHilfG
(weggefallen)
§ 19 SondHilfG
(weggefallen)
§ 20 SondHilfG
(weggefallen)
§ 21 SondHilfG
(weggefallen)
§ 22 SondHilfG
(weggefallen)
§§ 23 - 25, VI. - Kosten und Scnlußbestimmungen
§ 23 SondHilfG
(weggefallen)
§ 24 SondHilfG
(1) In Fällen besonderer Härte kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 6 Abs. 2 zulassen.
(2) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.
§ 25 SondHilfG
Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen.
Hannover , den 22. September 1948
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Kopf
Der Niedersächsische Minister des Innern
Borowski
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