EvLKiErgG,NI•Gesetz zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
Gesetz zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
EvLKiErgG,NIEvLKiErgG,NIGesetz15.01.1966
Gesetz zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
Vom 6. Januar 1966 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 22300 08 00 00 000 -)
Art. 1 EvLKiErgG
(1) Dem in Hannover am 4. März 1965 unterzeichneten Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 EvLKiErgG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 19. Mai 1966 (Bek. vom 23. Mai 1966, Nds. GVBl. S. 112).
Anlage EvLKiErgG - Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955
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