RVNStV,NI•Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
RVNStV,NIRVNStV,NIGesetz01.01.1900
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
Vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81 - VORIS 31040 -) (1)
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen hat etwa 14 000 Mitglieder und verwaltet ein Vermögen von rund 2,7 Milliarden Euro. Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen ist mit rund 1 800 Mitgliedern und einem verwalteten Vermögen von rund 240 Millionen Euro ein vergleichsweise kleines Rechtsanwaltsversorgungswerk. Ihre Mitgliederverwaltung ist aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags seit 1998 dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen übertragen. Seit 2007 umfasst die Geschäftsbesorgung auch die Anlagenberatung und die Vorbereitung der Kapitalanlageentscheidungen der Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen. Der Zusammenschluss setzt diese Kooperation konsequent fort.
Mit dem Zusammenschluss werden eine Verwaltungsvereinfachung, eine daraus resultierende Senkung der Verwaltungskosten sowie Synergieeffekte in der Kapitalanlage erstrebt. So können etwa die Mitgliederbetreuung, die Buchhaltung, das Risikomanagement und das Meldewesen einheitlich erfolgen. Auch die doppelte Beauftragung namentlich der internen Revision, des für beide Versorgungseinrichtungen obligatorischen versicherungsmathematischen Gutachtens sowie der Jahresabschlussprüfung entfällt.
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, einen Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen zu ermöglichen. Sie schließen dazu folgenden Staatsvertrag:
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Art. 1 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags überträgt die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ihr Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. 2Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen führt daraufhin die Bezeichnung "Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen/Bremen" (im Folgenden: Versorgungswerk).
Art. 2 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Mitglied des Versorgungswerks ist, wer mit Ablauf des 31. Dezember 2026
1. nach Maßgabe des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG), auch in Verbindung mit der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen, Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen ist, oder
2. nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen, auch in Verbindung mit der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen, Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen ist.
2Nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestimmt sich die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk auch in der Freien Hansestadt Bremen ausschließlich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, auch in Verbindung mit der Satzung des Versorgungswerks, jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
Art. 3 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie die satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen seiner zuständigen Organe in der Freien Hansestadt entsprechend. 2Artikel 2 bleibt unberührt. 3Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks anzuwenden.
(2) Das Versorgungswerk bestimmt in seiner Satzung, dass von den Mitgliedern des Vorstands künftig mindestens ein Mitglied aus dem Bezirk des Landgerichts Bremen stammen muss.
(3) 1Für die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Vertreterversammlung gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 RVNG mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2027 ein zusätzliches Mitglied aus dem Bezirk des Landgerichts Bremen in die Vertreterversammlung entsandt wird. 2Das Mitglied und seine Ersatzperson werden zuvor von der Mitgliederversammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen aus dem Kreis der Rechtsanwaltsversorgung bestimmt.
(4) Für die nach Ablauf der aktuellen Amtszeit zu wählende Vertreterversammlung des Versorgungswerks findet die Wahlordnung für die Wahlen der Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 3. September 1997 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bezirk des Landgerichts Bremen als weiterer Stimmbezirk gilt.
Art. 4 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Das Versorgungswerk kann von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. 2Erforderlich sind insbesondere Auskünfte über Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, Kanzlei- und Privatanschriften sowie das Datum der Aushändigung der Zulassungsurkunde und das Datum des Erlöschens der Zulassung. 3Auskünfte über personenbezogene Daten, die nicht der Kategorie der in § 31 Abs. 3 und 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), genannten Daten zugeordnet werden können, werden nicht eingeholt. 4Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer übermittelt dem Versorgungswerk die nachgefragten Daten, es sei denn, die Rechtsanwaltskammer hat Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Art. 5 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Die vom Niedersächsischen Justizministerium ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk erfolgt im Benehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, soweit Belange der Mitglieder sowie der sonstigen Leistungsberechtigten der Freien Hansestadt Bremen berührt sein können. 2Das Versorgungswerk leitet der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
(2) 1Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen ist befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands des Versorgungswerks zu entsenden. 2Das Versorgungswerk hat die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.
Art. 6 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags aktuellen Bestand der Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen und der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen sowie deren sonstige Leistungsbezieher und Anwärter gelten die Übergangsregelungen der Absätze 2 bis 5.
(2) 1Auf den 31. Dezember 2025 sind durch versicherungsmathematisches Gutachten des für das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen tätigen Aktuars die aufseiten der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen eintretende bilanzielle Entlastung durch die Anwendung der Altersrentenstaffel des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen, die durch die unterschiedlichen Satzungsregelungen eintretenden Vor- und Nachteile für die Mitglieder beider Versorgungswerke und allgemein der unterschiedliche Finanzierungsstatus der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen und des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen festzustellen. 2Dabei ist unter bilanzieller Entlastung zu verstehen, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Überschuss an finanziellen Mitteln aufgrund geringerer Rückstellungen infolge einer veränderten Altersrentenstaffel und dem zukünftig höheren Renteneintrittsalter der Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung entsteht. 3Maßstab für den Finanzierungsstatus ist das Verhältnis aus Gewinnrückstellung zum Deckungskapital des jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerks auf Grundlage einer fiktiven Bilanz auf Marktwertbasis zum Stichtag 31. Dezember 2025.
(3) Durch versicherungsmathematisches Gutachten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags ein aus der festgestellten bilanziellen Entlastung zu errechnender prozentualer Zuschlag (Startgutschrift) für die Anwärter der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung einerseits (aus der bilanziellen Entlastung durch Anwendung der Altersrentenstaffel des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen) und zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente für die Leistungsbezieher und Anwärter andererseits (aus einem unterschiedlichen Finanzierungsstatus) zu ermitteln.
(4) 1Die Startgutschriften werden nach der in den Sätzen 2 bis 10 dargestellten versicherungsmathematischen Methodik ermittelt. 2Der aus der Anwendung der Altersrentenstaffel des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen aufseiten der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen eintretende bilanzielle Entlastungsbetrag wird ins Verhältnis zum Leistungsbarwert der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags erworbenen Anwartschaften, ohne Berücksichtigung bereits laufender Renten, gesetzt. 3Dieses Verhältnis entspricht dem Erhöhungsprozentsatz der Anwartschaften. 4Durch Multiplikation dieses Erhöhungsprozentsatzes mit der individuellen Summe der erworbenen Beitragsquotienten ergeben sich entsprechend einmalig dem jeweiligen Versorgungskonto der bremischen Anwärter gutzuschreibende Beitragsquotienten. 5Anschließend wird durch einen weiteren Zuschlag sichergestellt, dass auf individueller Basis kein Mitglied zum Zeitpunkt der bisherigen Regelaltersgrenze im Versorgungswerk eine geringere Anwartschaft zugerechnet erhält als in der bisherigen Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung oder in dem bisherigen Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. 6Nach Zuteilung der Startgutschriften nach den Sätzen 1 bis 5 wird der Finanzierungsstatus erneut geprüft. 7Die danach verbleibende bilanzielle Entlastung aus dem unterschiedlichen Finanzierungsstatus wird ins Verhältnis zum Leistungsbarwert der erdienten Anwartschaften und Renten des Mitgliederbestandes mit dem höheren Finanzierungsstatus gesetzt. 8Hierdurch ergibt sich ein zweiter Erhöhungsprozentsatz für die Mitglieder dieses Rechtsanwaltsversorgungswerks. 9Bei laufenden Renten erfolgt eine entsprechende einmalige Rentenerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags. 10Für Anwärter kommt das oben beschriebene System der Umrechnung in Beitragsquotienten zum Tragen.
(5) Die Startgutschriften werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags den Versorgungskonten der betroffenen Anwärter gutgeschrieben und sind zugunsten der Mitglieder bei Eintritt des erstmaligen Versorgungsfalles (Altersrente, Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente bei Tod während der Anwartschaftsphase) bei der Ermittlung der Rentenhöhe nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags anzuwenden.
(6) 1Mitgliedern nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Zusammenschluss wie bisher auf Antrag die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen in der Fassung vom 7. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 191) gewährt. 2Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen in der jeweils aktuellen Fassung. 3Die aktuelle Fassung der Anlage 1 (Stand: 15. Januar 2024, Nds. Rpfl. S. 18) wird aufgrund des möglichen längeren Zeitraums des vorgezogenen Zeitpunkts der Inanspruchnahme der Altersrente wie folgt erweitert:
| Rentenbeginn/Anzahl der Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Abschlag (in Prozent) | Rentensatz (in Prozent) |
|---|---|---|
| 61 | 22,525 | 77,475 |
| 62 | 22,850 | 77,150 |
| 63 | 23,175 | 76,825 |
| 64 | 23,500 | 76,500 |
| 65 | 23,825 | 76,175 |
| 66 | 24,150 | 75,850 |
| 67 | 24,475 | 75,525 |
| 68 | 24,800 | 75,200 |
| 69 | 25,125 | 74,875 |
| 70 | 25,450 | 74,550 |
| 71 | 25,775 | 74,225 |
| 72 | 26,100 | 73,900 |
| 73 | 26,425 | 73,575 |
| 74 | 26,750 | 73,250 |
| 75 | 27,075 | 72,925 |
| 76 | 27,400 | 72,600 |
| 77 | 27,725 | 72,275 |
| 78 | 28,050 | 71,950 |
| 79 | 28,375 | 71,625 |
| 80 | 28,700 | 71,300 |
| 81 | 29,025 | 70,975 |
| 82 | 29,350 | 70,650 |
| 83 | 29,675 | 70,325 |
| 84 | 30,000 | 70,000 |
(7) § 53 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung in der Fassung vom 7. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 191) findet nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags entsprechende Anwendung.
Art. 7 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 2 kann die Freie Hansestadt Bremen den Staatsvertrag mit einer kürzeren Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres, mindestens jedoch mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerks, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) 1Die Kündigung des Staatsvertrags führt nicht zu einer Auflösung des Versorgungswerks, sondern zu einer Abspaltung der Mitglieder nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 und derjenigen Mitglieder, die ohne Zusammenschluss nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen, auch in Verbindung mit der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, Mitglieder oder Leistungsbezieher der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen wären. 2Ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger übernimmt deren Versorgungsverhältnisse. 3Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen. 5Soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. 7Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen erteilt.
(5) Soweit im Fall einer Kündigung über die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Maßnahmen zu treffen sind, regeln die Vertragspartner diese im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 8 RVNStV
(1)
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 20. Mai/8. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) tritt dieser Staatsvertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 81) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Sind nicht bis zum 31. Dezember 2026 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Das Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und die Satzung des Versorgungswerks sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 8. Juni 2026 Für die Freie Hansestadt Bremen Für den Präsidenten des Senats Die Senatorin für Justiz und Verfassung Dr. Claudia Schilling
Hannover, den 20. Mai 2026 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Die Niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann
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