Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

NIHBPolZuG,NINIHBPolZuG,NIGesetz15.07.1950

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vom 7. Juli 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107 - VORIS 21011 02 00 00 000 -)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Red. Anm.:Nds. GVBl. S. 36

Art. 1 NIHBPolZuG

(1) Der am 24. März 1950 in Bremen und am 22. April 1950 in Hannover vollzogenen Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 NIHBPolZuG

Soweit das Land Niedersachsen gemäß Artikel 5 der Vereinbarung der Freien Hansestadt Bremen gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet ist, kann es die Polizeibezirke zur anteiligen Erstattung dieser Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die Polizeikosten heranziehen. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

Art. 3 NIHBPolZuG

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 6 der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:In Kraft getreten am 27. November 1950 (Bek. vom 2. November 1950, Nds. GVBl. S. 67).

Hannover, den 7. Juli 1950.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

K o p f

Der Niedersächsische Minister des Innern

B o r o w s k i

Anlage NIHBPolZuG - Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

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