NSVSHGdÄG,NI•Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
NSVSHGdÄG,NINSVSHGdÄG,NIGesetz16.07.1953
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Vom 13. Juli 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 432 - VORIS 25100 02 00 00 000 -)(1)
(1) Red. Anm.:
Nds. GVBl. 15/1953 S. 45
Art. 1 NSVSHGdÄG
Änderungen hier nicht wiedergegeben.
Art. 2 NSVSHGdÄG
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Soweit Ansprüche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Aufgabe des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes in Niedersachsen erloschen sind, bleibt es hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen bei der bisherigen Regelung.
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