AusbPolFühG,NI•Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
AusbPolFühG,NIAusbPolFühG,NIGesetz02.06.1973
Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 29. Mai 1973 (Nds. GVBl. S. 173 - VORIS 20411 02 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Art. 1 AusbPolFühG
(1) Dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 AusbPolFühG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 29. Mai 1973.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
K u b e l
Der Niedersächsische Minister des Innern
L e h n e r s
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