HeilStuhlG,NI•Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle
Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle
HeilStuhlG,NIHeilStuhlG,NIGesetz01.01.1900
Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle
Vom 3. August 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 392 - VORIS 22300 03 00 00 000 -) (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 151
Art. 1 HeilStuhlG
(1) Dem in Berlin am 14. Juni 1929 unterzeichneten Vertrage des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle sowie dem dazugehörigen Schlussprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 HeilStuhlG
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlussprotokoll gemäß Artikel 14 des Vertrags in Kraft treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekannt zu machen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
In Kraft getreten am 13. August 1929 (Bek. vom 13. August 1929, Preuß. Gesetzsamml. S. 173).
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