Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover

VOPLKH,NIVOPLKH,NIRechtsverordnung01.01.1900

Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover

Vom 22. September 1867 (Nds. GVBl. Sb. III S. 43 - VORIS 20300 00 01 00 000 -) (1)

(1) Amtl. Anm.:

Preuß. Gesetzsamml. S. 1635.

§ 1 VOPLKH

Die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover bleiben, nach Wegfall der ihnen früher zuständig gewesenen weitergehenden Rechte, insbesondere der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, ausschließlich für die Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten der Landschaftsbezirke als besondere Korporationen unter Aufsicht der Staatsregierung bestehen. Es verbleibt ihnen hiernach das Recht zur Verwaltung beziehungsweise Vertretung des landschaftlichen Vermögens, landschaftlicher Stiftungen, Institute und Anlagen, sowie die bisherige Befugniß, den Landschaftsbezirk unter Genehmigung der Staatsregierung mit Beiträgen und Leistungen für Landschaftszwecke zu belasten.

§ 2 VOPLKH

Die einzelnen Provinziallandschaften sollen fortan die Benennung: "Landschaft", die bei denselben bestellten Landräthe die Benennung: "Landschaftsrath" führen.

§ 3 VOPLKH

(weggefallen)

§ 4 VOPLKH

Im Uebrigen können die inneren Verhältnisse der landschaftlichen Korporationen demnächst durch Landschaftsstatute näher geordnet und fortgebildet werden. Solche Statute sind durch verfassungsmäßigen Beschluß der Korporation ... unter Unserer Genehmigung festzustellen. Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche allgemeinen Gesetzen widersprechen.

§ 5 VOPLKH

Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

§ 6 VOPLKH

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.

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