Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats

ReichsKonkDG,NIReichsKonkDG,NIGesetz10.09.1933

Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats

Vom 12. September 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 352 - VORIS 22300 05 00 00 000 -)(1)

(1) Amtl. Anm.:

Reichsgesetzbl. I S. 625.

Art. 1 ReichsKonkDG

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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