HBerAblöGS,NI•Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
HBerAblöGS,NIHBerAblöGS,NIGesetz01.01.1900
Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1875 (Nds. GVBl. Sb. III S. 572 - VORIS 79100 03 00 00 000 -)
§§ 1 - 13, Abschnitt I. - Ablösung der Berechtigungen auf den Brennholzbedarf
§§ 1 - 2, Abschnitt A. - Feststellung des Sollhabens
§ 1 HBerAblöGS
(weggefallen)
§ 2 HBerAblöGS
Die hiernach ermittelten Besitzstände resp. Bedarfssätze der Berechtigten sollen zum Capitalwerthe, und zwar das Malter diversen Holzes zu 33 Thaler, das Schock diverser Waasen zu 19 Thaler, das Malter Buchen-Scheitholz (die Einheit der Bedarfsschätzung § 1 Nr. 4) zu 41 1/4 Thaler berechnet werden, und bildet der sich hieraus ergebende Geldbetrag das Sollhaben der Berechtigten.
§§ 3 - 13, Abschnitt B. - Abfindung für das Sollhaben
§ 3 HBerAblöGS
Die Abfindung für das Sollhaben erfolgt
1. für die Schulstuben, Gemeindebackhäuser und Inquilinen durch eine jährliche Holzrente, deren Geldwerth ... dem Betrage der Zinsen des Sollhabens zu vier vom hundert gleich kommt;
2. für die Gewerbetreibenden, und zwar:
a) an die realberechtigten Gewerbetreibenden durch Capital;
b) an die persönlich concessionirten Gewerbetreibenden, während der Dauer der ihnen vor Erlaß dieses Gesetzes ertheilten Concession und während der Dauer der Legitimation ihrer Witwen zum eigenen Betriebe des Gewerbes, durch eine jährliche Geldrente zum Betrage der Zinsen des Sollhabens zu vier vom hundert;
c) an die Gemeinden nach dem Erlöschen der Legitimation der persönlich concessionirten Gewerbetreibenden (b) durch Capital;
3. für alle übrigen Berechtigten (Hausbesitzer)
a) durch eine jährliche Holzrente (§ ... 5) von 8 Thaler, wenn das Sollhaben die Summe von 250 Thaler nicht erreicht, von 10 Thaler, wenn das Sollhaben 250 Thaler bis 300 Thaler beträgt; von 12 Thaler, wenn das Sollhaben 300 bis 350 Thaler beträgt; von 14 Thaler, wenn das Sollhaben 350 bis 400 Thaler beträgt; von 16 Thaler, wenn das Sollhaben die Summe von 400 Thaler übersteigt;
b) durch Capital für den Ueberschuß des Sollhabens über den 25fachen Betrag des Geldwerthes der unter a gedachten Holzrente.
§ 4 HBerAblöGS
(weggefallen)
§ 5 HBerAblöGS
(1) Die Holzrenten ... sollen aus sämtlichen Forsten der Reviere Seesen, Gittelde, Hahausen und Langelsheim frei von allen Leistungen an Bereitelöhnen, Accidenz- und Wegebeitragsgeldern abgegeben werden.
(2) Hierbei hat sich jeder Berechtigte eine Ausgleichung durch Baarzahlung bis zum Betrage von 12 ggl gefallen zu lassen.
§ 6 HBerAblöGS
(1) Der ... festgestellte Geldwerth der Inquilinen-Holzrente wird für die Gesammtheit der Inquilinen einer Gemeinde berechnet und unter alle zu Anfang des Winterhalbjahrs in holzberechtigten Häusern wohnenden Inquilinen lediglich nach der Anzahl der von ihnen geheizten Stubenöfen und Kochheerde (beide einander gleich gerechnet) auf die Einzelnen vertheilt.
(2) Als holzberechtigte Häuser gelten alle diejenigen Wohnhäuser und Gehöfte, welchen eine Brennholzbedarfs-Berechtigung in den belasteten Forsten zugestanden hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Berechtigung vor dem Erlasse dieses Gesetzes oder auf Grundlage desselben zur Ablösung gebracht ist.
(3) Bei Ausführung der durch dieses Gesetz angeordneten Auseinandersetzung soll unter Zuziehung der Ortsbehörde und der berechtigten Hausbesitzer ein Verzeichniß der als »berechtigt« anzusehenden Wohnhäuser und Gehöfte für jede Gemeinde aufgestellt werden.
(4) Hierbei sind die Altältern, welche einen eigenen Haushalt haben oder doch besondere Stuben bewohnen, zu den Inquilinen zu rechnen, nicht aber die zum Haus- und Hofgesinde eines nicht im Gemeinheitsverbande stehenden Gutes gehörigen Personen für sich und für ihre in Gebäuden der Gutsherrschaft wohnende Familie.
(5) Die Gemeindevorsteher haben alljährlich ein Verzeichniß der holzberechtigten Inquilinen mit ihren in Anrechnung kommenden Oefen und Heerden und eine danach berechnete Vertheilung des Geldwerths der Inquilinen-Holzrente aufzustellen und während der ersten Woche des Monats October öffentlich in der Gemeinde auszulegen. Reclamationen dagegen sind bei Strafe des Verlustes bis zum 15. October beim Gemeindevorsteher anzubringen und vom Gemeinderathe resp. dem vereinigten Stadtmagistrate und der Stadtverordneten-Versammlung durch . . . Entscheidung fordersamst zu erledigen.
(6) Die hiernach festgestellte Vertheilungs-Rolle hat der Gemeindevorsteher bis zum 1. November jeden Jahres in doppelter Ausfertigung bei der Oberforstbehörde einzureichen.
§ 7 HBerAblöGS
(1) Die für die Schulstuben, Gemeindebackhäuser und Inquilinen constituirten Holzrenten sind lediglich zu der, der Berechtigung entsprechenden Natural-Verwendung bestimmt ...
(2) Die übrigen Berechtigten können über die alljährlich zu empfangenden Holzrenten willkührlich disponiren und sind befugt, statt derselben den entsprechenden Geld-Betrag aus der Forstcasse zu verlangen, insofern solches bis zum 1. November jeden Jahres durch den Gemeindevorsteher der Oberforstbehörde angezeigt ist.
§ 8 HBerAblöGS
(1) Die Anweisung der Holzrenten geschieht durch den Revierforstbeamten an jeden einzelnen Berechtigten in den aus den Hauungen erfolgenden Brennholzsortimenten.
(2) Der Revierforstbeamte hat den Gemeindevorstehern (Bürgermeister) unter Mittheilung der Anweisungstabellen die Anweisungstermine zeitig bekannt zu machen.
(3) Die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) haben die Berechtigten hiervon in Kenntniß zu setzen und sind verpflichtet, den Anweisungen selbst beizuwohnen, haben auch nach geschehener Anweisung für die Berechtigten ihrer Gemeinde Quittung zu ertheilen.
(4) Die Berechtigten haben sich zu den Terminen gleichfalls einzufinden, und wird im Falle ihres Nichterscheinens das Holz durch den Revierforstbeamten mit dem Namen des abwesenden Berechtigten bezeichnet.
(5) Diese Bezeichnung vertritt dann die Stelle besonderer Anweisung.
§ 9 HBerAblöGS
Die Reihenfolge, in welcher das Holzmaterial in den verschiedenen Hauungen an die Berechtigten einer Gemeinde zur Abgabe kommen soll, wird unter denselben durch das Loos bestimmt und ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, diese Verloosung zu bewirken und deren Ergebniß spätestens bis zum 1. November jeden Jahres der Oberforstbehörde anzuzeigen.
§ 10 HBerAblöGS
Sobald die Anweisung des Holzes in der § 8 erwähnten Weise erfolgt ist, steht dasselbe auf Gefahr des Empfängers und ist bei Strafe des Verlustes in den Laubholz- und gemischten Laub- und Nadelholzbeständen bis zum 15. Mai, in den Nadelholzbeständen aber bis zum 30. Juni des Abgabejahrs aus der Forst abzufahren ...
§ 11 HBerAblöGS
Die nach § 4 vorkommenden Ausgleichungszahlungen sind aus der Forstcasse bis zu dem auf die Holzabgabe folgenden 30. Juni, behuf Vertheilung unter die einzelnen Empfänger, an die Gemeindevorsteher gegen deren Quittung zu leisten und hat der Revierforstbeamte den letzteren binnen 4 Wochen nach der letzten Holzanweisung eine Nachweisung der zu zahlenden Ausgleichungs-Beträge mitzutheilen.
§ 12 HBerAblöGS
Auf gleiche Weise soll die Zahlung der nach § 3 Nr. 2 b constituirten Geldrenten und der nach § 7 statt der Holzrenten zu gewährenden Geldrenten für die einzelnen Empfänger an den Gemeindevorsteher gegen deren Quittung erfolgen. Der Fälligkeitstermin dieser Zahlungen ist der 2. Januar jeden Jahres.
§ 13 HBerAblöGS
(1) Die nach diesem Gesetze für die Bedarfsberechtigung der Hausbesitzer zu constituirenden Holzrenten bilden ein nur mit ... Genehmigung zu veräußerndes Zubehör der berechtigten Hausstellen. Ablösbar sind dieselben nur im Wege der freien Vereinbarung zwischen der Forstverwaltung und den berechtigten Hausbesitzern, die hiezu zwar die Genehmigung des Herzoglichen Staatsministeriums , der Zustimmung dritter Betheiligter aber nicht bedürfen.
(2) Die für die Abgabe an die Inquilinen bestimmte Holzrente ist gleichfalls nur im Wege der freien Vereinbarung ablösbar. Zu einer solchen Vereinbarung bedarf es eines gemeinschaftlichen Beschlusses der betreffenden Gemeindebehörden und der berechtigten Hausbesitzer in der Gemeinde, welche letztere hierbei als gleichstimmberechtigt angesehen werden, und ihren Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassen haben. Auch bedarf ein desfallsiger Beschluß der Genehmigung des Herzoglichen Staats-Ministeriums und in Betreff der Landgemeinden des Amtsraths .
(3) Dem einzelnen Hausbesitzer steht ein Ablösungsanspruch rücksichtlich des Theilnahme-Rechts seiner Inquilinen nicht zu.
§§ 14 - 15, Abschnitt II. - Ablösung der Berechtigungen auf den Nutzholzbedarf
§ 14 HBerAblöGS
(weggefallen)
§ 15 HBerAblöGS
(weggefallen)
§ 16, Abschnitt III. - Ablösung der Berechtigungen auf den Bauholzbedarf
§ 16 HBerAblöGS
Die Berechtigungen auf den Bauholzbedarf sind nur im Wege freier Vereinbarung ablösbar, jedoch bedarf es hierzu künftig weder der Zustimmung dritter Betheiligter, noch der Genehmigung Unseres Herzoglichen Staatsministeriums . (§ 10 des Gesetzes vom 12. Febr. 1842 Nr. 43).
§ 17, Abschnitt IV. - Fortbestehen der Leseholzberechtigung
§ 17 HBerAblöGS
Das Recht des Leseholzsammelns aus den Forsten des vormaligen Communionharzes bleibt unverändert fortbestehen.
§§ 18 - 20, Abschnitt V. - Gemeinschaftliche Bestimmungen
§ 18 HBerAblöGS
Die Dispositionsbefugniß des Berechtigten über eine nach diesem Gesetze zu empfangende Capital-Entschädigung soll nur rücksichtlich der auf den holzberechtigten Grundstücken lastenden Hypotheken beschränkt sein.
§ 19 HBerAblöGS
Eine hypothekarische Eintragung der Holzrenten und Capital-Entschädigungen auf die belasteten Forsten soll nicht stattfinden.
§ 20 HBerAblöGS
Die den Holzberechtigten ... obliegende Verpflichtung zur Besserung, der durch die belasteten Forsten führenden Landstraßen und Communicationswege beizutragen, fällt künftig hinweg.
§§ 21 - 23, Abschnitt VI. - Transitorische Bestimmungen
§ 21 HBerAblöGS
(1) Mit dem Tage, an welchem dies Gesetz in Kraft tritt, erlöschen die ungemessenen Brenn- und Nutzholzberechtigungen der Eingesessenen im Amtsgerichtsbezirke Seesen und sind die durch dieses Gesetz constituirten Holzrenten, vom 2. Januar 1852 an gerechnet, abzugeben, die Capital-Entschädigungen aber vom 2. Januar 1851 an mit 4 Procent jährlich zu verzinsen.
(2)
(3) Die nach § 3 Nr. 2 c den Gemeinden gebührenden Capital-Entschädigungen für die Berechtigung auf den Brennholzbedarf der persönlich concessionirten Gewerbetreibenden nach dem Erlöschen der Concession sind an dem auf dies Erlöschen folgenden 2. Januar fällig.
§ 22 HBerAblöGS
(1) Die zum Zweck der Ausführung des Gesetzes Nr. 43 vom 12. Februar 1842 vorgenommenen commissarischen Ermittelungen der Brennholzbesitzstände und Schätzungen sollen für die im § 3 Nr. 1 constituirten Holzrenten bis dahin maßgebend sein, daß der Betrag des Sollhabens durch Anerkenntniß oder Entscheidung festgestellt ist.
(2) Würde sich hierbei ein für die Berechtigten günstigeres Resultat ergeben, so soll die Ausgleichung durch eine der betreffenden Gemeinde-Casse zu überweisende Geltentschädigung erfolgen.
§ 23 HBerAblöGS
Die Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 20. December 1834 und des Gesetzes Nr. 43 vom 12. Februar 1842, soweit sie sich auf die unbestimmten Holzberechtigungen beziehen und im § 15 nicht ausdrücklich ausgenommen sind, werden für die in den vormaligen Communion-Harzforsten berechtigten Eingesessenen des Herzoglichen Amtsgerichtsbezirks Seesen hierdurch aufgehoben.
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