Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen

EvLKiG1955,NIEvLKiG1955,NIGesetz22.04.1955

Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen

Vom 18. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369 - VORIS 22300 06 00 00 000 -)(1)

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. S. 159

Art. 1 EvLKiG1955

(1) Dem in Loccum am 19. März 1955 unterzeichneten Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 EvLKiG1955

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

Amlage 1 EvLKiG1955 - Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

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