EvLKiG1955,NI•Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
EvLKiG1955,NIEvLKiG1955,NIGesetz22.04.1955
Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen
Vom 18. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369 - VORIS 22300 06 00 00 000 -)(1)
(1) Red. Anm.:
Nds. GVBl. S. 159
Art. 1 EvLKiG1955
(1) Dem in Loccum am 19. März 1955 unterzeichneten Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 EvLKiG1955
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
Amlage 1 EvLKiG1955 - Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
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