TSchuldVHiV HE 1955•Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955
Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955
TSchuldVHiV HE 1955TSchuldVHiV HE 1955Ordinance04.08.1955
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:
§ 1
Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen geeignet.
Fußnoten
*)
Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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