Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955

TSchuldVHiV HE 1955TSchuldVHiV HE 1955Ordinance04.08.1955

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:

§ 1

Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen geeignet.

Fußnoten

*)

Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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