Zweite Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesleihbank Hanau Vom 12. November 1954

HanauLdLeihBkV HE 2HanauLdLeihBkV HE 2Ordinance12.11.1954

Eingangsformel

Auf Grund von § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens vom 8. Mai 1953 (GVBl. S. 99) wird verordnet:

§ 1

Die Landesleihbank Hanau wird mit der Stadtsparkasse Hanau vereinigt. Das Vermögen der Landesleihbank Hanau geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtsparkasse Hanau über. Die Anstalt führt die Bezeichnung:

"Stadtsparkasse und Landesleihbank Hanau".

(§ 2)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.

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