HanauLdLeihBkV HE 2•Zweite Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesleihbank Hanau Vom 12. November 1954
Zweite Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesleihbank Hanau Vom 12. November 1954
HanauLdLeihBkV HE 2HanauLdLeihBkV HE 2Ordinance12.11.1954
Eingangsformel
Auf Grund von § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens vom 8. Mai 1953 (GVBl. S. 99) wird verordnet:
§ 1
Die Landesleihbank Hanau wird mit der Stadtsparkasse Hanau vereinigt. Das Vermögen der Landesleihbank Hanau geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtsparkasse Hanau über. Die Anstalt führt die Bezeichnung:
"Stadtsparkasse und Landesleihbank Hanau".
(§ 2)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
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